Besteuerung von Investmentfonds

Neue Regeln für die Steuererklärung 2018


Helmut Lehr

Wenn sie ihre Einkommensteuererklärung für 2018 abgeben, müssen Kapitalanleger die Auswirkungen der Investmentsteuerreform berücksichtigen. Neben der Anlage KAP gibt es jetzt zusätzlich die Formulare KAP-INV und KAP-BET – sowie neue "Steuerfreistellungen".

Seit 2018 werden in- und ausländische Investmentfonds auf zwei Ebenen besteuert: Zum einen müssen die Fondsgesellschaften selbst für bestimmte Erträge 15% Körperschaftsteuer zahlen. Zum anderen führen Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und die neue Vorabpauschale beim Anleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. AWA 23/2017).

Steuerfreistellung

Damit eine doppelte Besteuerung – zum Teil auch mit Quellensteuern im Ausland – vermieden wird, sind die Kapitalerträge beim Anleger teilweise steuerfrei. Diese Teilfreistellungen erfolgen nach einem pauschalierten System. Voraussetzung: Der jeweilige Investmentfonds legt gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend einen gewissen Prozentsatz seines Werts in die maßgebenden Vermögenswerte an ("Anlagegrenzen"). Daraus ergeben sich dann – je nach Fondskategorie – bestimmte prozentuale Freistellungen für den Anleger (vgl. AWA 23/2017), die bereits beim Kapitalertragsteuerabzug durch die Banken zu berücksichtigen sind.

Wenn sich die Fonds-Einstufung nicht aus den Anlagebedingungen erkennen lässt oder die Bank aus anderen Gründen die Teilfreistellung nicht berücksichtigt hat, sollten Sie als Privatanleger bzw. Ihr steuerlicher Berater aktiv werden. Sie können nämlich mit der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden "Antrag auf Teilfreistellung" stellen ("Korrekturspalte" ausfüllen!). Dazu müssen Sie nachweisen, dass der Investmentfonds die Anlagegrenzen (z.B. Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote) während des Geschäftsjahrs tatsächlich durchgehend erreicht hat.

Hinweis: Als Nachweise kommen insbesondere Vermögensverzeichnisse und/oder schriftliche Bestätigungen des Investmentfonds in Betracht.

Bestandsgeschützte Alt-Anteile

Alt-Anteile, die Sie vor dem 01.01.2009 (Einführung der Abgeltungssteuer) erworben haben, gelten als bestandsgeschützt: Bei ihnen bleiben Werterhöhungen zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 grundsätzlich steuerfrei. Werterhöhungen ab dem 01.01.2018 sind steuerpflichtig – allerdings nur, soweit der Gewinn aus der Veräußerung 100.000 € (Eheleute: 200.000 €) übersteigt.

Auch insoweit müssen Sie beachten, dass dieser (neue) Freibetrag nicht bereits beim Kapitalertragsteuerabzug durch Ihr Kreditinstitut berücksichtigt wird, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.

Hinweis: Generell sollten Sie insbesondere bei umfangreicheren Erträgen aus in- oder ausländischen Investmentfonds frühzeitig vor der Abgabe Ihrer Steuererklärung 2018 mit Ihrem steuerlichen Berater sprechen und die Deklaration der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegebenenfalls nochmals gesondert erörtern. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abrechnungen der Verwahrstellen/Kreditinstitute zutreffend sind oder Unstimmigkeiten aufweisen.

Übrigens: Die zusätzlichen Anlagen KAP-INV und KAP-BET wirken zwar auf den ersten Blick etwas abschreckend, dürften aber für sehr viele Kapitalanleger gar nicht erst relevant werden: Wer seine Investmentfondserträge nur über Inlandsbanken erzielt, benötigt auch weiterhin grundsätzlich nur die Anlage KAP. Die Abgabe der Anlage KAP-INV ist für Investmentfondsanteile mit Auslandsverwahrung maßgebend und die der Anlage KAP-BET für Kapitaleinkünfte bzw. anrechenbare Steuern aus der Beteiligung an einer Gemeinschaft/Personengesellschaft.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(21):18-18