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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Nun ist es offiziell: Am 21.10.2019 wurde die "Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung" im Bundesgesetzblatt 36/2019 auf S. 1450f. veröffentlicht. Die wesentlichen Punkte für Sie in Kürze:

  • Auf Wunsch Ihrer Kunden ist der Botendienst ab sofort nicht mehr nur im Einzelfall, sondern grundsätzlich zulässig. Rx-Arzneimittel, für die das Rezept noch nicht in der Apotheke vorgelegen hat, sowie Arzneimittel, zu denen nicht vorher (auch via Telekommunikation) beraten wurde, müssen von pharmazeutischem Personal geliefert werden.
  • Sollten Sie Arzneimittel entweder durch einen Boten oder per Versandhandel ausliefern, müssen Sie die jeweils geltenden Temperaturanforderungen einhalten und dies gegebenenfalls auch nachweisen.
  • Wenn Sie eine Verordnung über Arzneimittel für Privatversicherte, Beihilfeempfänger oder Selbstzahler erhalten, können Sie nun ebenfalls nach den bekannten Regeln substituieren (erweitertes Aut-idem). Allerdings muss der Patient damit einverstanden sein, und der Arzt darf die Substitution nicht ausgeschlossen haben.
  • Der Festzuschlag für den Nacht- und Notdienstfonds steigt ab dem 01.01.2020 von 16 auf 21 Cent. Die Notdienstpauschale soll damit zukünftig bei rund 350 € liegen.
  • Ebenfalls ab dem 01.01.2020 erhalten Sie als Vergütung für den Aufwand bei Betäubungsmittel- und T-Rezepten 4,26 € statt bislang 2,91 €.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(21):2-2