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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Ärzte, die bei Ihnen Rx-Arzneimittel für den Eigenbedarf erwerben wollen, kennen Sie vermutlich zur Genüge. In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ging es am Rande auch um die Frage, wie man sich dafür auszuweisen hat (Urteil vom 29.08.2019, Aktenzeichen: 17 K 6197/18). Im Streitfall kam es einem approbierten, in die USA ausgewanderten Arzt letztlich darauf an, von der Ärztekammer Hamburg einen Arztausweis ausgestellt zu bekommen. Denn die Apothekerkammer der Stadt an der Elbe habe ihn informiert, dass er seine Approbation als Arzt in der Apotheke nur damit nachweisen könne, wenn er verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf erhalten wolle.

Das Gericht sah das allerdings anders: Denn nach §4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) reiche es aus, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Identität der verschreibenden Person verschaffe. Und das könne – gegebenenfalls "kumulativ" – auch geschehen, indem der Arzt seine Approbationsurkunde (im Original), ein sogenanntes "cerfificate of good standing", das die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ausstelle, und einen amtlichen Ausweis vorlege. Wenn der Arzt keinen Arztausweis vorlegen könne, rechtfertige das noch keinen hinreichenden Verdacht auf einen Arzneimittelmissbrauch.

Letztlich sei es dem Kläger aber ohne Weiteres "möglich und zumutbar, seine Arzneimittel wie jeder andere Bürger auf dem 'gewöhnlichen Wege' zu beschaffen."

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(22):2-2