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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Konflikte zwischen Mitarbeitern dürften auch in Ihrer Apotheke hin und wieder auftreten. Eine mögliche "Konfliktvermeidungsstrategie" für den Fall, dass alle Stricke reißen: Sie versetzen einen der Streithähne in eine andere Filiale. Inwiefern geht das rechtlich?

In einem entsprechenden Fall aus der Gastronomie meldete sich eine Köchin – bei einem insgesamt angespannten Arbeitsverhältnis – nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Küchenleiterin ununterbrochen arbeitsunfähig. In der Folge versetzte ihr Arbeitgeber sie in eine seiner anderen Küchen – die allerdings rund 50 Minuten (statt der vorher rund 20 Minuten) mit dem Auto vom Wohnort entfernt lag. Dagegen klagte die Köchin.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hielt die Versetzung allerdings für rechtmäßig (Urteil vom 30.07. 2019, Aktenzeichen: 5 Sa 233/18): Denn ein Arbeitnehmer habe ein "berechtigtes Interesse daran, bestehende Konflikte zu lösen bzw. sich anbahnende Konflikte zu vermeiden, um so einen möglichst reibungslosen Produktionsablauf und den Betriebsfrieden sicherzustellen." Deswegen dürfe er Maßnahmen ergreifen, die im Rahmen des Direktionsrechts zulässig seien. Dazu zähle eben auch eine Versetzung – zumal der Arbeitsort im Arbeitsvertrag der Köchin nicht festgelegt worden sei und man ihr überdies die längere Fahrt durchaus zumuten könne.

Das LAG merkte weiterhin an, dass der Arbeitgeber auch "die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen" zunächst nicht aufklären müsse.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(23):2-2