Klimaschutzpaket und elektronische Buchführung

Weitere steuerliche Neuerungen beschlossen


Helmut Lehr

Der Steuergesetzgeber war noch bis kurz vor den Feiertagen aktiv. Künftig werden energetische Sanierungsmaßnahmen besonders begünstigt, und das Bahnfahren wird ermäßigt besteuert. Die Entfernungspauschale erhöht sich allerdings erst ab 2021.

Nachdem das sogenannte "Jahressteuergesetz 2019" und das "Bürokratieabbaugesetz III" bereits im letzten November vom Bundesrat verabschiedet worden sind (vgl. AWA 24/2019), musste das "Klimaschutzpaket" nochmals in den Vermittlungsausschuss. Am 20.12.2019 hat der Bundesrat schließlich dem "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" zugestimmt (Drucksache: 662/19).

Energetische Sanierung

Wie erwartet wurde die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden beschlossen (§35c Einkommensteuergesetz, EStG – neue Fassung). Der Steuerbonus besteht aus einem prozentualen Abzug der begünstigten Aufwendungen von der Steuerschuld. Die persönliche Steuerprogression spielt insoweit keine Rolle.

Hinweis: Insgesamt können Sie über drei Jahre verteilt eine maximale Steuerermäßigung von bis zu 40.000 € erreichen (vgl. AWA 23/2019). Welche Mindestanforderungen die energetischen Sanierungsmaßnahmen erfüllen müssen, regelt eine gesonderte Rechtsverordnung, die sogenannte "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" (ESanMV), die am 19.12.2019 vom Bundesrat beschlossen wurde (Drucksache: 663/19).

Einzelheiten der Verordnung

Die ESanMV regelt nicht nur, welche Maßnahmen konkret begünstigt sind (vgl. hierzu AWA 23/2019), sondern u.a. auch, welche Anforderungen das ausführende Fachunternehmen zu erfüllen hat. Dieses Unternehmen muss die begünstigten Maßnahmen letztlich zudem "bestätigen". Als Fachunternehmen im Sinne des §35c Abs. 1 Satz 6 EStG gilt jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten "Gewerken" tätig ist:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten,
  • Stukkateurarbeiten,
  • Maler- und Lackierungsarbeiten,
  • Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  • Brunnenbauarbeiten,
  • Dachdeckerarbeiten,
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten,
  • Glasarbeiten,
  • Heizungsbau und -installation,
  • Kälteanlagenbau,
  • Elektrotechnik und -installation sowie
  • Metallbau.

Hinweis: Bei den ausgeführten energetischen Maßnahmen muss es sich zudem um Maßnahmen handeln, die sich auch tatsächlich dem "Gewerk" des jeweiligen Fachunternehmens zurechnen lassen.

Energieberatung besonders begünstigt

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde im Laufe des Verfahrens noch um einen wichtigen Punkt ergänzt: Wenn Sie als Steuerpflichtiger nämlich einen Energieberater damit beauftragen, Ihre energetischen Maßnahmen planerisch zu begleiten oder zu beaufsichtigen, dann zählen die entsprechenden Kosten nun auch zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen. Es muss sich allerdings um einen Energieberater handeln, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" zugelassen ist (vgl. zur Thematik auch AWA 5/2019).

Hinweis: Anders als die eigentliche Förderung der Sanierungsmaßnahmen beträgt die Steuerermäßigung für die Kosten des Energieberaters sogar 50% der entsprechenden Aufwendungen.

Fernreisen mit der Bahn

Im Schienennahverkehr galt bislang schon der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Diese Umsatzsteuersatzermäßigung wurde nun auch – vielbeachtet – auf den Fernverkehr ausgedehnt.

Hinweis: Die Deutsche Bahn hat bereits gehandelt und die Fahrkartenpreise für den Fernverkehr – soweit ersichtlich – flächendeckend um 10% gesenkt. Dies entspricht nahezu exakt dem Vorteil aus der Steuersatzsenkung.

Erhöhte Entfernungspauschale

Für Berufspendler mit weiteren Wegen gibt es ab 2021 eine zusätzliche Steuerentlastung. Die Entfernungspauschale steigt dann von derzeit 0,30 € auf 0,35 € – allerdings erst ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. erster Tätigkeitsstätte. Ziel ist es, für Fahrten zur Arbeit zumindest teilweise diejenige Kostenerhöhung auszugleichen, die sich zukünftig durch die im Klimaschutzprogramm der Bundesregierung verankerte CO2-Bepreisung ergeben wird. Die erhöhte Kilometerpauschale gilt übrigens auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens wurde überdies beschlossen, dass sich die Entfernungspauschale in den Jahren 2024 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf 0,38 € erhöht.

Mobilitätsprämie als Alternative

Damit Berufspendler mit geringem Einkommen ebenfalls in den Genuss finanzieller Entlastungen kommen, haben sie die Möglichkeit, alternativ eine Mobilitätsprämie zu beantragen (§§101–109 EStG – neue Fassung). Diese Möglichkeit besteht für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags, die wegen der Steuerfreistellung nicht von der erhöhten Entfernungspauschale profitieren könnten.

Hinweis: Die Mobilitätsprämie beträgt 14% der gesondert zu berechnenden Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

Aktuelles zu den GoBD

Unabhängig von den zuletzt verabschiedeten Steuergesetzen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD) neu veröffentlicht (Schreiben vom 28.11.2019, Aktenzeichen: IV A 4 – S 0316/19/10003 :001).

Die GoBD sind für die Praxis besonders wichtig (vgl. z.B. auch AWA 14/2016). Sie bringen nämlich zumindest eine gewisse Klarheit über die Anforderungen, die Steuerpflichtige zu erfüllen haben, wenn sie ihre Buchführung – wie heutzutage eigentlich durchgängig üblich – in elektronischer Form tätigen.

Außerdem betrifft das Schreiben die immer wichtigere Aufbewahrung der steuerrelevanten Unterlagen in elektronischer Form sowie diverse andere Aspekte der elektronischen Buchführung.

Die jetzt vorgenommenen Änderungen sind zwar nur punktuell, dennoch sollten Sie das Schreiben zum Anlass nehmen, um mit Ihrem steuerlichen Berater in absehbarer Zeit nochmals zu erörtern, ob Sie die Anforderungen der GoBD weitestgehend erfüllen. Dabei sollten Themen wie die vollständige und zeitnahe Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, das Belegwesen und die zeitnahe Belegsicherung (Speicherung) genauso zur Sprache kommen wie Einzelheiten zum Datenzugriff der Finanzverwaltung. Außerdem gilt es, der Verfahrensdokumentation für das von Ihnen verwendete Datenverarbeitungssystem besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Hinweis: In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Finanzverwaltung die Einhaltung von Kontrollen fordert und diese auch protokolliert haben möchte (Internes Kontrollsystem, IKS). Die konkrete Ausgestaltung des IKS ist nach Ansicht der Finanzverwaltung abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit, der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten Datenverarbeitungssystems (vgl. Randziffern 100–102 des bereits erwähnten BMF-Schreibens vom 28.11.2019).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(02):6-6