Achtung, Steuerfalle!

Fotovoltaikanlage mit Batteriespeicher


Helmut Lehr

Die Rendite einer Fotovoltaikanlage wird auch durch die steuerlichen Rahmenbedingungen beeinflusst. Beim Batteriespeicher (Akku) macht die Finanzverwaltung feine Unterschiede. Hier kommt es also immer auf den Einzelfall an.

Neue Fotovoltaikanlagen werden zunehmend entweder mit Batteriespeichern angeschafft oder nachträglich damit ergänzt. Weil die Anschaffungskosten des Speichers vergleichsweise hoch sind, geht das momentan meist noch zulasten der Rendite (vgl. AWA 03/2020). Steuerlich betrachtet hat es der Batteriespeicher in sich: Sie müssen sich nämlich fragen, ob Sie die Kosten als Betriebsausgaben (im Wege der Abschreibung) absetzen und den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung beanspruchen können?

Zeitpunkt der Anschaffung entscheidet

Bislang konnte man zumeist davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeicher als einheitliches Wirtschaftsgut behandelt und zusammen abschreibt – zumindest sofern man beides gleichzeitig anschafft.

Wird der Akku hingegen nachträglich eingebaut, ist das laut offiziellen Verwaltungsanweisungen auf unterschiedliche Art und Weise – nämlich vor oder nach dem Wechselrichter – möglich (vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation vom 25.07.2018, Nr. 2018/23).

In Abhängigkeit von der Bauart kann der Akku daher – steuerlich gesehen – ein selbstständiges Wirtschaftsgut oder ein unselbstständiger Bestandteil der Fotovoltaikanlage sein. Ist er letzteres, dürfen Sie ihn zusammen mit der Anlage über 20 Jahre abschreiben – jedoch nur, wenn Sie den produzierten Strom auch an den Netzbetreiber verkaufen.

Gilt der Akku hingegen als selbstständiges Wirtschaftsgut, führt das zu folgendem Problem: Nutzen Sie ihn – wie oftmals empfohlen – ausschließlich dazu, Ihren eigenen privaten Stromverbrauch (teilweise) zu decken, zählt er zum Privatvermögen. Sie können dann keine Abschreibungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Hinweis: Einzelnen "Ratgebern" der Finanzverwaltung zufolge geht man selbst bei neuen Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeicher teils davon aus, dass der Akku ein eigenes Wirtschaftsgut darstellt. Dann wäre der Betriebsausgabenzug wiederum ausgeschlossen, sofern Sie den Akku ganz überwiegend für den privaten Strombedarf nutzen.

Immerhin: Vorsteuerabzug möglich

Zur Umsatzsteuer hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zuletzt erfreulicherweise nochmals klargestellt, dass der Vorsteuerabzug für den Batteriespeicher zumindest dann möglich ist, wenn der Speicher bereits direkt mit der Anlage erworben wird (vgl. Schreiben vom 13.08.2019, Aktenzeichen: S 7104 – Karte 1).

Bei nachträglicher Anschaffung liegt auch für Zwecke der Umsatzsteuer ein eigenständiges Zuordnungsobjekt vor. Das bedeutet: Wird der Akku zu weniger als 10% für unternehmerische Zwecke (z.B. für den Verkauf des Stroms an Netzbetreiber) genutzt, ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nicht möglich. Sie bleiben dann insoweit auf den Bruttokosten sitzen.

Zurzeit können Sie also keineswegs sicher sein, dass Sie die Kosten eines Batteriespeichers steuerlich absetzen können. Versuchen sollten Sie es natürlich! Die Aussagen der Finanzverwaltung zur Einkommen- und Umsatzsteuer sind zum Teil widersprüchlich. Unstrittig scheint nur der Vorsteuerabzug: Den bekommen Sie zumindest dann, wenn Sie den Batteriespeicher direkt mit der Fotovoltaikanlage anschaffen und die Anlage dann auch nennenswert unternehmerisch nutzen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(05):18-18