Nachrichten

Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Sie wollen Daten auf dem Dienstrechner eines Mitarbeiters einsehen, die nicht als "privat" gekennzeichnet sind. Dürfen Sie das? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt (Urteil vom 19.01.2019, Aktenzeichen: 2 AZR 426/18).

Im Streitfall verdächtigte man einen Angestellten, unerlaubt Informationen an Dritte weitergegeben zu haben. Der Angestellte gab freiwillig seinen Dienstlaptop heraus und erklärte, dass darauf einige als "privat" gekennzeichnete Daten zu finden seien. Der Arbeitgeber fand in der Folge ein Verdachtsmoment auf eine Pflichtverletzung, das mit der Informations-Weitergabe nichts zu tun hatte: Eine nicht als "privat" gekennzeichnete Datei, aus der sich schließen ließ, dass der Angestellte die ihm zur Verfügung gestellte Tankkarte nicht nur – wie vorgesehen – für den Firmenwagen, sondern auch für Fahrzeuge von Dritten verwendet hatte.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Angestellten – laut BAG sozial gerechtfertigt: Auch nach neuem Datenschutzrecht dürfe ein Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten – sofern verhältnismäßig – u.a. dann erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies nötig sei, um das Arbeitsverhältnis durchzuführen oder zu beenden. Das treffe auf den Streitfall zu, in dem der Arbeitgeber "aus einem nicht willkürlichen Anlass" überprüfen wollte, ob eine vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliege, und dazu auf dem Dienstrechner nicht als "privat" gespeicherte Dateien eingesehen habe. Ein durch Tatsachen gestützter Anfangsverdacht sei nicht nötig gewesen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(05):2-2