Doppelte Haushaltsführung

Wenn das Kind (auch) noch zu Hause wohnt


Helmut Lehr

Kosten für einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt sind steuerlich absetzbar. Dafür ist aber auch ein Haupthaushalt nötig. Bei Ledigen können das einzelne Wohnräume im Elternhaus sein, wenn sie sich an der Haushaltsführung finanziell beteiligen.

Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige auch tatsächlich zwei Haushalte führt. Ledige, die im Elternhaus wohnen und unter der Woche eine Bleibe am weiter entfernten Arbeitsort haben, müssen nachweisen, dass das Elternhaus tatsächlich ihr "erster Haushalt" ist. Gelingt das nicht, haben sie aus Sicht des Fiskus nur einen Haushalt – den am Arbeitsort.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor einigen Jahren entschieden, dass Ledige im Haus der Eltern durchaus einen ersten Haushalt haben können (vgl. AWA 24/2012). Dem Gesetzgeber hat das offensichtlich nicht gepasst. Seit 2014 regelt das Einkommensteuergesetz, dass ein eigener Hausstand das "Innehaben einer Wohnung" und eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" voraussetzt (vgl. AWA 23/2013).

10%-Grenze beachten

Der Haupthausstand muss nicht zwangsläufig aus einer komplett abgeschlossenen eigenen Wohnung bestehen. Hier genügen – selbst nach Ansicht der Finanzverwaltung – bereits Zimmer/Räumlichkeiten im Haus der Eltern. Allerdings muss sich das "Kind" dann nachweislich in nennenswertem Umfang an den laufenden Kosten beteiligen. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich eine Grenze in Höhe von mindestens 10% der monatlich regelmäßig anfallenden Aufwendungen (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) festgelegt.

Nachträgliche Zahlungen?

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, in dem ein lediger Arbeitnehmer zusammen mit seinem Bruder im Elternhaus eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung bewohnte. Die Eltern lebten im Erdgeschoss, einen Mietvertrag gab es nicht. Am Arbeitsort unterhielt das "Kind" eine gemietete Zweitwohnung. Die Aufwendungen dafür machte es als Werbungskosten geltend.

Obwohl das "Kind" den Eltern im Dezember des Jahres eine Kostenbeteiligung von 1.200 € (je 100 € für Januar bis Dezember) überwiesen und Lebensmitteleinkäufe für rund 1.400 € übernommen hatte, erkannte das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nicht an. Begründung: Die erforderliche Beteiligung an den laufenden Kosten könne nicht rückwirkend durch eine Zahlung im Dezember herbeigeführt werden.

Die Klage des "Kindes" hatte Erfolg (Urteil vom 18.09.2019, Aktenzeichen: 9 K 209/18). Nach Ansicht des Finanzgerichts muss keine laufende Kostenbeteiligung erfolgen, es genügen Einmalzahlungen (gegebenenfalls auch nach Ablauf des Jahres), sofern sie nicht nur geringfügig sind.

Kostenbeteiligung sicherstellen

Weil die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, ist nun wieder einmal der Bundesfinanzhof an der Reihe (Aktenzeichen: VI R 39/19). Bis zu einer abschließenden Entscheidung ist es sicherer, wenn Sie in vergleichbaren Fällen rechtzeitig eine angemessene monatliche Kostenbeteiligung mit Ihrem "Kind" vereinbaren und dabei auf entsprechende Nachweise achten. Ein Dauerauftrag dürfte sich anbieten. Die 10%-Grenze sollte dabei nicht unterschritten werden.

Hinweis: Nach derzeitigem Stand dürfte der Abschluss eines gesonderten Mietvertrags zum Nachweis der Kostenbeteiligung nicht zwingend erforderlich sein.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(06):18-18