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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Sie haben einem Mitarbeiter gekündigt und ihn in einem Vergleich von der Arbeit freigestellt. Was geschieht dann mit eventuellen Überstunden?

In einem entsprechenden Fall hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 20.11.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 578/18): Hier hatte man in dem ausgehandelten Vergleich vereinbart, dass die gekündigte Sekretärin "unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung" freigestellt und ihre Urlaubsansprüche durch die Freistellung abgegolten sein sollten. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel gab es nicht.

Die Sekretärin hatte allerdings noch fast 70 Überstunden und forderte ihren Ex-Arbeitgeber deswegen nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf, ihr dafür 1.317,28 € brutto plus Zinsen zu zahlen.

"Normalerweise" wurden Überstunden im Betrieb zwar durch Freizeitausgleich abgegolten. Da man die Sekretärin aber mit dem Vergleich "von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung [...] unwiderruflich freigestellt" habe, ist ein Freizeitausgleich dem BAG zufolge nicht möglich gewesen. Und aus dem Vergleichstext habe die Sekretärin weder ausdrücklich noch konkludent erkennen können, dass der Arbeitgeber sie auch von der Arbeit freigestellt habe, damit sie ihre Überstunden abbauen könne.

Nun müsse ein Arbeitszeitkonto jedoch regelhaft ausgeglichen sein, wenn ein Arbeitsverhältnis ende. Weil die Sekretärin ihre Überstunden aber eben nicht mehr habe "abfeiern" können, sei es rechtens, dass sie einen "Ausgleich in Geld" verlange.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(07):2-2