Außergewöhnliche Belastungen

Besuch von Fitness- und Gesundheitsclubs


Helmut Lehr

Gymnastik, Gerätetraining und Co. sind für viele Steuerpflichtige mit gesundheitlichen Problemen alternativlos. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen werden die entsprechenden Aufwendungen allerdings nur unter strengen Voraussetzungen berücksichtigt.

Typische Krankheitskosten gelten als außergewöhnliche Belastungen und sind damit steuerlich begünstigt. Freilich gibt es eine konkrete steuerliche Entlastung nur dann, wenn die "zumutbare Belastungsgrenze" überschritten wird (vgl. AWA 13/2017).

Beispiel

Apothekerin Meyer hat nach zahlreichen Operationen erhebliche orthopädische Beschwerden und starke Bewegungseinschränkungen mit extremen Fehlhaltungen. Deshalb hatte ihr der behandelnde Facharzt auf Attest ein gezieltes Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse empfohlen. Daraufhin besuchte Meyer regelmäßig einen Fitness- und Gesundheitsclub. Die Beiträge dafür (588 €) sowie die Fahrtkosten (2.486,40 €=148 Fahrten·56km·0,30€) machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Nachdem das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannt hatte, ließ sich Meyer von ärztlicher Seite nochmals verschiedene Atteste und Bescheinigungen ausstellen. Darin wurde erneut dargelegt, dass die Therapiemaßnahmen als dauerhafte Heilbehandlung notwendig seien.

Klage erfolglos

In einem vergleichbaren Fall hat das Finanzgericht Köln die ablehnende Haltung des Finanzamts bestätigt (Urteil vom 30.01.2019, Aktenzeichen: 7 K 2297/17). Die Richter zogen sich auf eine streng formale Sichtweise zurück.

Für Heilmittel im Sinne einer physikalischen Therapie ist demnach §64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu beachten, der im Ergebnis regelt, dass jede durchgeführte Einzelmaßnahme im Vorfeld von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden muss. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, die gewisse Maßnahmen anraten, genügen nicht. Fehlende Verordnungen können auch nicht durch ein nachträglich erstelltes Gutachten ersetzt werden.

Hinweis: Auch wenn bestimmte Maßnahmen aus medizinischer bzw. objektiver Sicht unstrittig dringend erforderlich sind, um starke Beschwerden zu lindern, werden sie nicht "automatisch" steuerlich anerkannt – zumal das Gericht offengelassen hat, ob die im Streitfall durchgeführten Maßnahmen überhaupt alle als "Heilmittel" anzuerkennen sind, insbesondere die Wirbelsäulen- und die Thermalwassergymnastik.

Wann sind solche Maßnahmen begünstigt?

Generell ist die Rechtsprechung sehr streng, Ausnahmen gibt es nur vereinzelt. Fest steht aber: Aufwendungen für "Behandlungsmaßnahmen" in Fitnessstudios und Co. lassen sich wohl nur dann erfolgreich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn ein Rezept bzw. eine Verordnung für eine konkrete Therapie vorliegt. Daraus müssen Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Behandlung(en) hervorgehen. Daneben sind die Maßnahmen unter ärztlicher Verantwortung durchzuführen, alternativ unter Aufsicht eines Heilpraktikers oder einer sonst zur Heilkunde zugelassenen Person.

Hinweis: Gelegentlich prüfen einzelne Finanzämter auch mal weniger streng. Allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Kosten, die man Ihnen in einem Jahr zugestanden hat, auch in späteren Veranlagungszeiträumen ohne besonderen Nachweis berücksichtigt werden. Insofern sollten Sie sich bereits im Vorfeld von Maßnahmen um entsprechend klare Verordnungen bemühen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(08):18-18