Wenn das Virus Sie an die Grenzen bringt

Welche finanziellen Hilfen es in der Krise gibt


Dr. Michael Brysch

Die Coronakrise bringt leider auch manche Apotheke an den wirtschaftlichen Abgrund. Erfahren Sie u.a., wie Sie gegebenenfalls einen Zuschuss des Bundes erhalten oder von einer erleichterten Kreditaufnahme bzw. von Steuerstundungen profitieren können.

Zwar war der Ansturm auf die Apotheken insbesondere zu Beginn der Coronakrise hoch. Doch auch wenn unsere systemrelevante Branche im Vergleich etwa zur Gastronomie noch recht gut dasteht, wird der Ausnahmezustand leider nicht spurlos an uns vorüberziehen – wenn Personal ausfällt oder die Frequenz an bis vor Kurzem hervorragenden Standorten in den Innenstädten oder in Einkaufszentren einbricht, drohen herbe Ertragseinbußen (vgl. AWA 7/2020).

Wo Sie Hilfe erhalten können, falls auch Sie aufgrund der Krise in finanzielle Nöte geraten sind oder sollten, stellen wir Ihnen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – im Folgenden vor (Stand 06.04.2020).

Soforthilfe für kleinere Unternehmen

Im Rahmen des Mrd.-Maßnahmenpakets der Bundesregierung gibt es für kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) die Möglichkeit, finanzielle Soforthilfe in Anspruch zu nehmen, sofern es darum geht, die wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Sofern Sie den Antrag bis zum 31. Mai 2020 bei Ihrer zuständigen Landesbehörde gestellt haben, können Sie bei maximal fünf Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 € für drei Monate erhalten, bei maximal zehn Beschäftigten sind es bis zu 15.000 €.

Dazu müssen Sie versichern, dass Sie durch die Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind, vor dem 31. Dezember 2019 aber keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt haben. Sie sollten beides – auch später noch – durch eine adäquate Dokumentation belegen können. Denn das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) warnt, dass bei Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen drohen. Zudem sind Sie, sofern "der Sach- und Finanzaufwand (…) oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war", dazu verpflichtet, den Überschussbetrag zurückzuzahlen. Ebenfalls wichtig: Dem BMWi zufolge kann es auch zu einer "Überkompensation" kommen, wenn Sie mehrere Hilfsprogramme in Anspruch nehmen.

Erleichterte Kreditaufnahme

Ebenfalls im Rahmen des Maßnahmenpakets können Unternehmen aller Größenordnungen Anträge auf das Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen. Das Programm bietet vor allem eine verbesserte Risikoübernahme. Die KfW stellt z.B. Schnellkredite für Betriebsmittel und Investitionen von mittelständischen Unternehmen (ab elf Mitarbeitern), die bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, gegenüber Banken und Sparkassen zu 100% von der Haftung frei. Das Volumen liegt bei maximal 500.000 € (≤50 Beschäftigte) bzw. maximal 800.000 € (>50 Beschäftigte). Laut BMWi können diese Schnellkredite rasch bewilligt werden, da weder die Hausbank noch die KfW eine weitere Risikoprüfung vornehmen.

Darüber hinaus gibt es verschiedene andere Optionen – auch für kleinere Unternehmen. Informieren Sie sich ggf. stets aktuell auf der KfW-Webseite, nicht zuletzt zu den derzeit gültigen Zinssätzen. Denn es dürfte noch etliche Änderungen geben.

Steuerliche Liquiditätshilfen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) und das BWMi weisen zudem darauf hin, dass sie Unternehmen auch über steuerliche Maßnahmen unter die Arme greifen. Demnach können die Finanzbehörden Steuern stunden, sofern es eine "erhebliche Härte" für die betroffenen Unternehmen darstellen würde, wenn die entsprechenden Beträge direkt eingezogen würden. Die Finanzverwaltung sei bereits angewiesen worden, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.

Um die Liquidität von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage zu erhöhen, setzt man auch bei den Steuervorauszahlungen an – die sollen nämlich einfacher angepasst werden können. Denn sobald klar sei, "dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt."

Nicht zuletzt werden Vollstreckungsmaßnahmen (wie etwa Kontopfändungen) und Säumniszuschläge auf fällige Steuerzahlungen bis zum 31. Dezember 2020 bei denjenigen ausgesetzt, die "unmittelbar" von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind.

Finanzielle Entlastung über die Sozialversicherungsbeiträge

Laut Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) können Unternehmen, die sich durch die Coronakrise "in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden", durch die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Voraussetzung: Die anderen Regelungen (Fördermittel und/oder Kredite sowie Kurzarbeitergeld; vgl. dazu AWA 7/2020) wurden bereits bis "zur Entlastung ausgeschöpft".

Möglich ist das auf Antrag des Arbeitgebers bei den zuständigen Krankenkassen, und zwar zunächst für Beiträge aus den Monaten März und April 2020. Stundungszinsen würden nicht berechnet. Zudem sehe man für diesen Zeitraum davon ab, Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren zu erheben oder (zumindest vorläufig) Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Wo Sie Informationen, Anträge und Co. finden

  • Zunächst Vorsicht! Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg warnt aktuell vor Fake-Seiten zur Corona-Soforthilfe. Teils seien Unternehmen auch gezielt telefonisch kontaktiert und explizit auf die entsprechende Seite hingewiesen worden.
  • Wer die Corona-Hilfe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch nehmen möchte, findet auf der KfW-Webseite schon einmal den Antrag zur Vorbereitung auf das Bankgespräch.
  • Besprechen Sie sich regelmäßig mit Ihrer Steuer- und gegebenenfalls mit Ihrer Rechtsberatung, um zu erfahren, welche Möglichkeiten Sie haben, die Krise zu überstehen.
  • Auch die Landesapothekerverbände und -kammern versorgen Sie in ihren Rundschreiben und auf ihren Webseiten mit vielen wichtigen Informationen.
  • Und last, but not least: Mit aktuellen News zur Coronakrise halten Sie unsere Kollegen von DAZ.online ständig auf dem Laufenden.

Dr. Michael Brysch, Apotheker und Diplom-Kaufmann, Chef-Redakteur AWA, E-Mail: mbrysch@dav-medien.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(08):6-6