Kinderbetreuung in der Coronakrise

Diese Steuervorteile können Sie nutzen


Helmut Lehr

Geschlossene Schulen und Kitas sowie außergewöhnlich hohe Arbeitseinsätze stellen Arbeitgeber ebenso wie Arbeitnehmer derzeit vor besondere Herausforderungen. Steuerliche Erleichterungen für Maßnahmen zur Kinder(not)betreuung können zumindest finanziell helfen.

Generell gilt natürlich auch in Krisenzeiten, dass Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben begünstigt sind, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Konkret sind zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 € je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen neben den Gebühren für Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorte auch die Kosten für eine Tagesmutter oder den Babysitter.

Hinweis: Insbesondere bei Tagesmüttern und Babysittern sollte eine Rechnung vorliegen und die Zahlung per Überweisung erfolgen. Barzahlungen sind insoweit nicht begünstigt.

Wenn die Großeltern aufpassen

Obwohl es in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken momentan gesellschaftspolitisch nicht erwünscht ist, dass die Großeltern auf die Enkel aufpassen, sieht die Realität zumindest teilweise anders aus – gerade weil sich die Kinderbetreuung anders nicht bewerkstelligen ließe. Zahlen Sie den Großeltern hierfür Geld, sollten Sie das klar schriftlich vereinbaren, um sicherzustellen, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind.

Hinweis: Wenn die Großeltern kein Geld für die Betreuung haben möchten, könnten Sie ihnen zumindest die Fahrtkosten erstatten. Auch hierfür gibt es den Sonderausgabenabzug, wenn Sie eine entsprechend klare Vereinbarung getroffen haben (vgl. AWA 2/2019).

Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers

Unabhängig von der Coronakrise haben Sie stets die Möglichkeit, das Nettogehalt Ihrer Mitarbeiter zu optimieren, indem Sie ihnen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohneinen sogenannten Kindergartenzuschuss zahlen (vgl. AWA 14/2016). Nach §3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind nämlich Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Als vergleichbare Einrichtungen gelten dabei insbesondere Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Schulkindergärten, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Hinweis: Ihre Arbeitgeberleistungen bleiben auch dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Partner Ihrer Mitarbeiter für die Kinderbetreuungskosten aufkommen.

"Krisenzuschuss" für Kindernotbetreuung

In diesen Tagen erweist sich eine relativ neue Steuerbefreiungsvorschrift als hilfreich: Seit 2015 können nämlich zusätzliche Arbeitgeberleistungen für die kurzfristige Notbetreuung von Kindern bis zu einer Höhe von 600 €/Jahr steuerfrei ausgezahlt werden (§3 Nr. 34a EStG).

Die Betreuung muss aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen notwendig geworden sein und kurzfristig organisiert werden. Diese Voraussetzungen dürften in der Coronakrise wegen der Schließungen von Schulen und Kitas bzw. der außergewöhnlichen Arbeitseinsätze allgemein als gegeben anzunehmen sein. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist auch hier, dass Sie die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen.

Hinweis: Beachten Sie, dass es sich dabei nicht um eine "Pauschale" handelt. Denn die Kosten müssen Ihren Mitarbeitern auch tatsächlich entstanden sein.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(10):18-18