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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Die betriebliche Altersvorsorge bietet Arbeitgebern manchen Fallstrick. Erfreulich ist da ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.02.2020 (Aktenzeichen: 3 AZR 206/18). Es ging um einen Arbeitgeber, der Anfang 2003 mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung geschlossen hatte.

Einer seiner Mitarbeiter besuchte im April desselben Jahres eine Betriebsversammlung. Hier informierte ein Bankberater über die Möglichkeiten, die die Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse bot. Im September 2003 schloss der Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich, als er 2015 in den Ruhestand ging, seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Weil es 2003 eine Gesetzesänderung gegeben hatte, musste er dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Daraufhin verklagte er den Arbeitgeber auf Schadensersatz, weil dieser ihn 2003 nicht über das laufende Gesetzgebungsverfahren unterrichtet hatte. Wäre ihm die geplante Beitragspflicht bekannt gewesen, hätte er eine andere Altersvorsorgeform gewählt.

Das BAG sah das anders: Wenn auf der Betriebsversammlung über die Beitragspflichten zur Sozialversicherung unterrichtet worden wäre, hätten die Auskünfte "richtig, eindeutig und vollständig" sein müssen. Allerdings seien die Beitragspflichten nicht thematisiert worden, und der Arbeitgeber wäre nicht verpflichtet gewesen, den Mitarbeiter im Sinne von dessen "Vermögensinteresse" zu informieren. Insofern müsse er auch keinen Schadensersatz leisten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(10):2-2