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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Social Media lassen sich prima einsetzen, um (positive) Einblicke in das Apothekenleben zu geben und um so für sich zu werben – wären da nur nicht immer wieder datenschutzrechtliche Hürden zu überwinden. Worin die bestehen können, zeigt nun auch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Aktenzeichen: 1 Ca 538/19). Im Streitfall ging es um den Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung, der seinem Arbeitgeber erlaubt hatte, ein Foto von ihm für einen Aushang zu verwenden. Der Arbeitgeber nutzte das Foto allerdings auch auf seiner Homepage und auf seiner Facebookseite.

Als der Mitarbeiter das Unternehmen verließ, verlangte er, dass das Foto gelöscht werde – was der Arbeitergeber fristgerecht nur auf seiner Homepage tat, und erst später, nämlich nach anwaltlicher Aufforderung, auf Facebook. Der (nun ehemalige) Mitarbeiter beantragte daraufhin eine Prozesskostenhilfe, um auf Schmerzensgeld "von nicht weniger als 3.500 €" zu klagen. Der Grund: Seine personenbezogenen Daten seien vom Arbeitgeber durch "die vorsätzliche Veröffentlichung seines Bildes nebst Namen" auf Facebook "in unrechtmäßiger Weise" verarbeitet worden.

Das ArbG Lübeck sah eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, zumal "die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein kann." Weil es allerdings schwerwiegendere Fälle von Verletzungen des Rechtes am eigenen Bild gebe, sei eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 € vertretbar.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(11):2-2