Steuerpflichtiger Spekulationsgewinn

Wenn Eintrittskarten zu "Wertpapieren" werden


Helmut Lehr

Dass private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig sind, ist gemeinhin bekannt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies auch beim Weiterverkauf von Eintrittskarten.

Die Entscheidung des BFH vom 29.10.2019 (Aktenzeichen: IX R 10/18) dürfte nicht nur Fußballfans aufhorchen lassen: Der Kläger hatte zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League 2015 in Berlin per Losentscheid erhalten. Dafür musste er 330 € zahlen. Ursprünglich wollte er das Spiel mit seinem Sohn besuchen. Später entschloss er sich allerdings, die Karten über eine Ticketplattform zu verkaufen. Der ausbezahlte Veräußerungserlös nach Abzug der Gebühren betrug 2.907 €.

Der Kläger ging davon aus, dass der Vorgang steuerfrei sei – schließlich habe er lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs veräußert. Deshalb deklarierte er in seiner Steuererklärung einen Gewinn von 0 €.

Hinweis: Werden im Privatbereich (bewegliche) Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn der Besteuerung. Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Mit dieser Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber eigentlich verhindern, dass Verluste aus privat genutzten Gebrauchsgegenständen steuerlich geltend gemacht werden – was vor 2010 möglich war. So hatte der BFH 2008 den Verlust aus dem Verkauf eines BMW-Cabrios binnen Jahresfrist als Spekulationsverlust eingestuft (vgl. AWA 10/2010).

BFH: Tickets sind keine Gebrauchsgegenstände

Anders als der Kläger fasste der BFH die Tickets allerdings nicht als "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" auf. Dieser Begriff sei zwar gesetzlich nicht definiert. Es müsse sich dabei jedoch um Gegenstände handeln, die bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterlägen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Wertsteigerungspotenzial offenkundig und die Tickets auch nicht zur regelmäßigen bzw. zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet gewesen seien. Deshalb musste der Gewinn von 2.577 € versteuert werden.

Hinweis: Der BFH hat die Tickets zwar als Wertpapiere im Sinne des Zivilrechts eingestuft, in ihnen allerdings nach steuerrechtlichen Maßstäben keine Kapitalanlage gesehen. Deshalb wurde der Gewinn bei den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst – und nicht etwa bei den Kapitaleinkünften.

Die BFH-Entscheidung dürfte natürlich nicht nur für Champions-League-Tickets gelten, sondern für sämtliche (Eintritts-)Berechtigungen, Tickets und Co., die privat erworben und mit (erheblichem) Gewinn innerhalb der Jahresfrist weiterveräußert werden. Solche Geschäfte bleiben nur dann steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn pro Jahr weniger als 600 € beträgt.

Verkauf auf Onlineplattformen "kritisch"

Im Streitfall war der Kläger überaus "steuerehrlich" und hat den Vorgang von sich aus bei der Finanzverwaltung deklariert – was vielfach nicht der Fall sein dürfte. Hier ist zu beachten, dass die Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, Sammelauskunftsersuche auch bei Internethandelsplattformen einzuholen. Unabhängig davon durchforsten Steuerfahnder Plattformen wie Ebay oder Amazon gezielt nach Händlern.

Hinweis: Veräußern Sie wiederholt Gegenstände auf Onlineplattformen, besteht zudem die Gefahr, dass diese Geschäfte als gewerblich eingestuft werden.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(11):18-18