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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Wer heutzutage im Netz schlecht bewertet wird, hat ein Problem (vgl. AWA 24/2019). Umso mehr freut sich natürlich, wer gute Rezensionen bekommt. Was aber, wenn ein Portal solche Positivbewertungen löscht? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München auseinandergesetzt (Urteil vom 27.02.2020, Aktenzeichen: 29 U 2584/19).

Im Streitfall ging es um einen Zahnarzt, der seinen Premiumstatus bei Jameda am 10.01.2018 zum Ende des Jahres 2018 gekündigt hatte. Zwischen dem 11. und dem 18.01.2018 löschte Jameda zehn positive Bewertungen, ohne dies anzukündigen bzw. zu begründen. Daraufhin forderte der Zahnarzt den Plattformbetreiber auf, die Bewertungen wieder zu veröffentlichen. Schließlich seien sie zuvor "bis zu zwei Jahre unbeanstandet" zu lesen gewesen. Er sehe sich dem "begründeten Verdacht der Willkür ausgesetzt", weil Jameda die Kriterien zur Löschung von Bewertungen weder offenlege noch ansatzweise beschreibe.

Das OLG schlug sich auf die Seite von Jameda: Zum einen hätten die Löschungen nichts mit der Kündigung zu tun gehabt, da man die entsprechenden Bewertungen bereits am 28.12.2017 in die Prüfung gegeben habe. Zum anderen sei der Plattformbetreiber nicht verpflichtet, zu erklären, wie der Algorithmus funktioniere, mit der er "verdächtige" – also vom Arzt beeinflusste – Bewertungen aufspüre. Denn wenn er dieses "Geschäftsgeheimnis" offenbare, wäre es Ärzten bzw. von ihnen beauftragten Agenturen zukünftig möglich, "Umgehungsmöglichkeiten" zu entwickeln.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(12):2-2