Kapitalanlage Oldtimer

Taugen alte Fahrzeuge auch zum Steuer-Sparen?


Helmut Lehr

Nicht zuletzt wegen der langanhaltenden Niedrigzinsphase erfreuen sich Oldtimer wachsender Beliebtheit als Kapitalanlage. Gelegentlich werden auch steuerliche Vorteile mit dem Kauf eines Oldtimers anvisiert. Hier ist jedoch Vorsicht angebracht.

Vor etlichen Jahren galt es noch als besonderer Steuer-Spartipp, einen Oldtimer als Geschäftswagen zu kaufen. Schließlich konnte man damit die Versteuerung des Privatanteils gering halten, sofern die 1%-Regelung angewandt wurde. Maßgebend ist insoweit nämlich der (historische) Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung – und der ist bei Oldtimern natürlich vergleichsweise niedrig. Inzwischen sieht das Ganze allerdings anders aus:

  • Zum Ersten "dürfen" (bzw. müssen) Sie die 1%-Regelung mittlerweile nur anwenden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Und gerade das ist bei Oldtimern meist nicht der Fall.
  • Zum Zweiten ist der historische Listenpreis in vielen Fällen gar nicht mehr ermittelbar, sodass er durch das Finanzamt "sachgerecht" geschätzt wird.
  • Zum Dritten gibt es Fälle, in denen die Finanzverwaltung wegen eines krassen Missverhältnisses die tatsächlichen Anschaffungskosten ansetzt, statt des (laut Gesetz) maßgebenden ursprünglichen Listenpreises.

Hinweis: Außerdem besteht immer die latente Gefahr, dass die Finanzämter den Betriebsausgabenabzug aus den laufenden Fahrzeugkosten ganz verweigern bzw. zumindest deutlich kürzen. Dabei könnten sie sich u.a. auf das Abzugsverbot für Kosten der Jagd, Fischerei, Segeljachten, Motorjachten und für ähnliche Zwecke (!) berufen (vgl. §4 Abs. 5 Nr. 4 Einkommensteuergesetz und AWA 16/2011).

Zusätzliche Steuerbelastung bei Veräußerung

Sofern Ihnen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für den Oldtimer verweigert, fallen beim Verkauf womöglich nochmals Steuern an. Hier gilt nämlich – wie allgemein üblich – die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert als Gewinn. Und das, obwohl sich die Abschreibungen für das Fahrzeug zuvor ja gar nicht als Betriebsausgaben ausgewirkt haben. Sie müssten also auch den Teil des Gewinns versteuern, der faktisch auf die Abschreibungen entfällt und den Sie damit eigentlich gar nicht erzielt haben.

Anschaffung als Privatsache

Die genannten Unwägbarkeiten führen dazu, dass Sie sich bei der Anschaffung eines Oldtimers gut überlegen sollten, ob Sie ihn (steuerlich) dem Betriebsvermögen der Apotheke zuordnen – oder im Privatvermögen belassen. Kosten für einzelne betriebliche Fahrten können Sie ja trotzdem individuell bzw. pauschaliert als Betriebsausgaben geltend machen.

Belassen Sie das Fahrzeug im Privatvermögen, müssen Sie einen etwaigen gewinnbringenden Verkauf nicht versteuern, sofern Sie die einjährige Spekulationsfrist beachten. Kaufen und verkaufen Sie einen Oldtimer allerdings innerhalb dieser Frist – z.B. nach einer Restaurierung –, und machen Sie dabei einen ordentlichen Gewinn, stellt sich die Frage, ob dieser zwangsläufig zu versteuern ist.

"Spekulationsgewinne" mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer (vgl. AWA 11/2020, S. 18). Ob ein Oldtimer aber als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt, ist höchst fraglich. So könnten Sie meines Erachtens allenfalls argumentieren, wenn Sie das Fahrzeug auch sehr regelmäßig genutzt haben ("Daily Driver").

Hinweis: Die Gesetzesbegründung zur Regelung der Spekulationsgeschäfte lässt allerdings erkennen, dass der Gesetzgeber Oldtimer dem Grunde nach als "Wertgegenstände" sieht – und nicht als Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(12):18-18