Die digitale Zukunft der Vor-Ort-Apotheke

Wie Sie sich online rechtssicher aufstellen


Dr. Bettina Mecking

Nicht erst seit der Coronakrise zeigt sich auch ein deutlicher Trend von Apotheken, online zu gehen – und das E-Rezept dürfte sich als "Game Changer" erweisen. Wer aber z.B. mit einer Webseite oder einem Online-Shop im Netz präsent sein will, sollte einige rechtliche Regeln beachten.

Je umfangreicher die Ansprüche an den eigenen Internetauftritt sind, umso mehr rechtliche Anforderungen gilt es zu beachten. Denn das Web bietet nicht nur viele Chancen, sondern auch Tücken, die von Nicht-Juristen häufig kaum voraussehbar sind.

Rechtssichere Webseite

In Sachen Webseite haben Apotheker als seriöse Kaufleute zuerst die "klassischen" Themen zu beachten, die jedes Unternehmen, das online geht, betreffen. Darüber hinaus ergeben sich apothekenspezifische Regelungen.

Domain

Nur weil eine Domain noch verfügbar ist, heißt das nicht, dass man berechtigt ist, sie zu nutzen. Markenrechte anderer dürfen nicht verletzt werden. Ansonsten können diese anderen gegebenenfalls verlangen, dass die benutzte Domain herausgegeben wird. Daher sollten Sie lieber gleich darauf verzichten, sich Domains zu sichern, die mit der Konkurrenz verwechselt werden könnten.

Impressum

Je nachdem, wozu Sie Ihre Homepage nutzen, gibt es unterschiedliche Anforderungen an das Impressum. Grundsätzlich muss es "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Daher ist es dort zu platzieren, wo es überwiegend erwartet wird, nämlich im Navigationsmenü oder im Fuß der Startseite.

Disclaimer

Für den Disclaimer (Haftungsausschluss) sind neben den gesetzlichen Pflichtangaben einige weitere Erklärungen zu empfehlen, die etwa die Haftung für Inhalte klarmachen. In einem rechtsfesten Disclaimer können Sie sich zwar nicht pauschal von Verlinkungen distanzieren, wohl aber erklären, dass Sie die externe Webseite zum Zeitpunkt der Verlinkung gewissenhaft auf mögliche Rechtsverletzungen geprüft haben.

Datenschutz

Immer dann, wenn Sie selbst Besucherstatistiken erheben bzw. externe Dienste wie etwa Google Analytics nutzen, müssen Sie den Webseitenbesucher über eine mögliche Speicherung seiner Nutzungsdaten informieren.

Urheberrecht

Wer fremde Texte, Fotos, Grafiken oder Videos auf seiner Webseite nutzt, kann Gefahr laufen, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

Produktwerbung

Apotheken dürfen auf ihrer Webseite – aber auch z.B. im Online-Shop – nicht für rezeptpflichtige Arzneimittel werben. Denn §10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet solche Werbung für "Laien" (also etwa Nicht-Ärzte oder Nicht-Apotheker). Das Gleiche gilt auch für Rezeptur- und Defekturarzneimittel, die in der Apotheke selbst hergestellt werden.

Übrigens: Wer einen Wirkstoffnamen im Domainnamen seiner Homepage verwendet, betreibt nicht nur bloße Unternehmenswerbung, sondern produktbezogene Werbung. Auch das ist nach §10 HWG unzulässig.

Rechtssicherer Online-Shop

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben wollen (vgl. dazu den Beitrag "Lohnt sich ein Online-Shop für Apotheken?"), kommen neben den Anforderungen für rechtssichere Webseiten zahlreiche weitere Pflichten auf Sie zu. Die Basis für einen rechtssicheren Online-Shop bilden die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zwar ist grundsätzlich niemand verpflichtet, AGBs zu verwenden: Für den, der es nicht tut, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine indirekte Pflicht gibt es dennoch, da die zahlreichen notwendigen Informationen ansonsten kaum sinnvoll dargestellt werden können. Grob kategorisieren lassen sie sich in Angaben zum Verkäufer, zum Vertrag und zum Vertragsgegenstand.

AGBs erlauben es darüber hinaus, einige rechtliche Regelungen zu modifizieren. Mit einem (über den Disclaimer für die Webseite hinausgehenden) Haftungsausschluss etwa können Sie – soweit zulässig – Schadensersatzansprüche gegen sich als Händler ausschließen.

Klauseln, die Verbraucherrechte einschränken, sind nicht zulässig. So kann man etwa am 14-tägigen Widerrufsrecht nichts ändern, das Verbrauchern bei Fernabsatzkaufverträgen – abgesehen von wenigen Ausnahmen – immer zusteht. Ausschließen lässt es sich z.B. bei individuell erstellten Artikeln, wie etwa Rezepturen. Über das Widerrufsrecht muss der Kunde "zweistufig" – nämlich vor und nach der Bestellung – informiert werden.

Die Frage, ob auch Arzneimittel vom Verbraucher an den Verkäufer zurückgegeben werden können, war tatsächlich lange rechtlich umstritten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat allerdings klargestellt, dass eine generelle Widerrufsausschlussklausel die Kunden unangemessen benachteiligt (Urteil vom 09.02.2018, Aktenzeichen: 4 U 87/17). Ohne Zweifel gebe es schnell verderbliche Medikamente; das treffe aber noch lange nicht auf alle zu. Daher müsse bei den AGBs differenziert werden. Pauschal allerdings dürfen Versandapotheken das Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht ausschließen.

Auch sonst rechtssicher im Netz

Neben eigenen Webseiten bzw. Online-Shops können sich Apotheken noch anderweitig im Netz präsentieren.

Plattformen

Einigen Apotheken erscheint der Arzneimittelverkauf via Internet-Handelsplattformen attraktiv. So planen auch große EU-Versender wie DocMorris und Shop Apotheke, die Vor-Ort-Apotheken auf ihren eigenen Marktplätzen einzubinden. Ein Internet-Marktplatz unterscheidet sich aber vom herkömmlichen Online-Versandhandel – und das hat rechtliche Konsequenzen.

Ein höchstrichterliches Urteil dazu, ob einer Apotheke die Teilnahme an solchen Marktplätzen gestattet ist, steht noch aus. Eine Apotheke, die den Amazon-Marketplace zum Arzneimittelvertrieb nutzt, muss aber eine Einwilligung ihrer Kunden darüber einholen, dass die bei der Bestellung angegebenen Gesundheitsdaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ob Amazon das ermöglichen kann oder will, steht noch nicht fest. Der Verkauf auf Marketplace ist daher (bislang) rechtswidrig.

Sieht man allerdings von dieser datenschutzrechtlichen Problematik ab, hält das Oberlandesgericht Naumburg das Modell "Apotheke auf Amazon Marketplace" unter berufs- und apothekenrechtlichen Gesichtspunkten für prinzipiell zulässig (Urteile vom 07.11.2019, Aktenzeichen: 9 U 6/19 und 9 U 39/18). Denn die Plattform werde nicht für den Vertrieb, sondern vielmehr "zur Reichweitenerhöhung" eingesetzt. Und nachdem die Bestelldaten durch Amazon übermittelt worden seien, ließe sich die Situation mit einer direkten Bestellung in einer Online-Apotheke vergleichen. Die aber sei schließlich – bei Vorliegen einer Versandhandelserlaubnis – nicht verboten.

Facebook und Co.

Einige Apotheken in Deutschland haben bereits Fanpages auf Social-Media-Kanälen, die sich sehen lassen können. Mit diesem prinzipiell zulässigen direkten Draht zum Kunden bewegen sie sich damit erfolgreich zwischen den Instrumenten des Empfehlungsmarketings und konkreten Kundenbindungsmaßnahmen.

Auch in einem Apotheken-Blog dürfen kurze Mitteilungen, Fotos und Meldungen aus dem Apothekenalltag präsentiert werden, damit sich potenzielle Kunden ihr eigenes Bild von der Apotheke machen können. Die datenschutz- und urheberrechtlichen Vorgaben z.B. bei Mitarbeiterfotos sind natürlich einzuhalten (vgl. z.B. AWA 4/2019).

Tipps für die Umsetzung

  • Allen, die sich in Sachen Markenrechte absichern wollen, bietet das Deutsche Patent- und Markenamt eine Recherchemöglichkeit an. Per "allgemeiner" Suchmaschine sollten Sie sich ohnehin absichern.
  • Wer wissen will, welche Angaben ins Impressum gehören, dem hilft zwar ein Blick ins Gesetz. Einfacher geht es jedoch mit einem "Impressum-Generator", den Sie mit Ihren Angaben füttern können, und der Ihnen dann Ihr individuelles Impressum erstellt. Auch für den Disclaimer gibt es einen Generator.

Dr. Bettina Mecking, M.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(12):14-14