Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Die degressive Abschreibung ist wieder da!


Helmut Lehr

Im Vergleich zur befristeten Mehrwertsteuersenkung erfolgte die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung nahezu geräuschlos. Die erhöhte Abschreibung steht Ihnen bereits für solche Wirtschaftsgüter zu, die Sie nach dem 31. Dezember 2019 angeschafft haben.

Das zweite Corona-Steuerhilfe- gesetz wurde am 29. Juni 2020 sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet und ist dem Grunde nach zum 1. Juli in Kraft getreten. Es enthält ein ganzes Sammelsurium an neuen und mehrheitlich zeitlich begrenzten Steuererleichterungen.

Das 2,5-Fache!

Um die Wirtschaft zu unterstützen, hat der Gesetzgeber wieder einmal die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter zeitlich befristet eingeführt (§7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, maximal allerdings 25% pro Jahr.

Zuletzt galt diese Abschreibungsvariante im Zuge der Finanzkrise für Wirtschaftsgüter, die 2009 oder 2010 angeschafft oder hergestellt worden waren. Nun lässt sie sich für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 anwenden.

Hinweis: Obwohl das Gesetz erst zum 1. Juli in Kraft getreten ist, sind auch Anschaffungen aus dem ersten Halbjahr 2020 begünstigt. Allerdings können Sie den rechnerisch möglichen Jahresabschreibungsbetrag bei Anschaffungen im Laufe eines Jahres nur anteilig geltend machen, müssen den Betrag also jeweils monatsweise berechnen (Zwölftelung!).

Beispiel

Apotheker Hellwig hat im Januar 2020 einen neuen Aktenschrank für die Apotheke zum Preis von 1.500 € netto erworben. Die amtliche Abschreibungstabelle sieht dafür eine Nutzungsdauer von 13 Jahren vor.

Ohne Wiedereinführung der degressiven Abschreibung könnte der Aktenschrank regulär mit 115,38 €/Jahr (=1.500 €/13 Jahre) abgeschrieben werden. Nun aber hat Hellwig auch die Möglichkeit, anstelle der linearen die degressive Abschreibung zu wählen. Damit könnte er 2020 immerhin 288,45 € abschreiben (=2,5∙115,38 €).

Hinweis: Während die lineare Abschreibung zu jährlich gleichbleibenden Abzugsbeträgen führt, vermindert sich die degressive Abschreibung (nomen est omen!) ab dem zweiten Jahr – sie wird nämlich jeweils in einem festen Prozentsatz vom aktuellen Restbuchwert berechnet.

Sinnhaftigkeit prüfen!

Wer jetzt allerdings aufgrund der Coronakrise ohnehin sinkende Umsätze zu verzeichnen hat, sollte sich gut überlegen, ob es vorteilhaft ist, die degressive Abschreibung in Anspruch zu nehmen. Denn sie führt schließlich gerade in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungsbeträgen.

Außerdem hat die Begrenzung auf maximal 25% zur Folge, dass sich die degressive Abschreibung im Allgemeinen nur bei Wirtschaftsgütern mit relativ langer Nutzungsdauer lohnt. So kann z.B. ein Notebook (amtliche Nutzungsdauer: drei Jahre) mit immerhin 33,33%/Jahr linear abgeschrieben werden.

Sofortabschreibung nicht vergessen!

Denken Sie auch jetzt daran, dass Sie Anschaffungen zu Nettokosten von maximal 800 € sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben können (vgl. AWA 15/2017).

Hinweis: Wenn Sie das Ganze mit einem Investitionsabzugsbetrag kombinieren, lässt sich diese Grenze im Einzelfall sogar bis auf 1.333 € netto anheben (vgl. AWA 3/2018).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(14):18-18