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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Ein Einschreiben ist zwar immer noch die verlässlichere Variante. Dennoch interessant zu wissen: Was sagt unsere Rechtsprechung zum Nachrichteneingang bei WhatsApp? Das Landgericht (LG) Bonn etwa hat sich kürzlich mit einem entsprechenden Fall beschäftigt (Urteil vom 09.01.2020, Aktenzeichen: 17 O 323/19).

Dabei ging es um die Verkäufer eines Grundstücks, die vom Kaufvertrag zurückgetreten waren, weil der Käufer den Kaufpreis nicht gezahlt hatte. Daraufhin wollten sie mit neuen Interessenten das zwischenzeitlich vom Käufer bezogene Haus besichtigen und forderten diesen auf, ihnen Terminvorschläge zu machen. Dem kam der Käufer auch nach – per WhatsApp-Nachricht. Denn schließlich hatten sich beide Parteien zuvor schon auf diesem Wege verständigt.

Die Verkäufer behaupteten jedoch in der Folge, die Nachricht nicht erhalten zu haben – was der Käufer mit einem Screenshot von seinem Smartphone widerlegte, auf dem die beiden blauen Haken zu sehen waren.

Das LG Bonn gab ihm recht: "E-Nachrichten" würden nämlich dann zugehen, "wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte." Technische Zugangsprobleme hätten nicht zur Debatte gestanden. Deswegen könne man davon ausgehen, dass die Nachricht eingegangen und geöffnet worden sei – was die blauen Haken in der als "allgemeinbekannt anzunehmenden Funktionsweise" von WhatsApp anzeigen würden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(17):2-2