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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Inwieweit ist es zulässig, einen Notdienst im Filialverbund zu verlagern? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) beschäftigt (Beschluss vom 17.07.2020, Aktenzeichen: 22 ZB 20.1035).

Im Streitfall hatte es die zuständige Landesapothekerkammer einem Apothekeninhaber erlaubt, drei Notdienste von einer Filial- auf die Hauptapotheke zu übertragen. Weitere Verlagerungen lehnte sie indes ab. Denn laut Bundesverwaltungsgericht darf nur aus einem berechtigten Grund verlagert werden (Urteile vom 26.05.2011, Aktenzeichen: 3 C 21.10 und 3 C 22.10). Einen solchen nahm die Kammer um der Vereinfachung willen ohne Belege bei bis zu einem Zwölftel der Notdienste pro Jahr an – im Streitfall bei dreien. Das sah der Apothekeninhaber anders und klagte.

Der VGH schlug sich auf die Seite der Kammer: So ließ es u.a. den Einwand nicht gelten, dass eine Bereitschaftspraxis naheder Hauptapotheke liege und diese ihr Warenlager daher auf die zu erwartenden Verordnungen abgestimmt habe. Das wäre zwar vorteilhaft für Patienten des Bereitschaftsdienstes. Für Patienten in Filialnähe hingegen bedeute es einen zusätzlichen Aufwand, die Hauptapotheke aufzusuchen. Dabei müsse man berücksichtigen, dass zu ca. 39% rezeptfreie Präparate durch die Notdienstklappe gingen. Zudem würden unter der Woche ausgestellte Rezepte oft erst außerhalb der regulären Öffnungszeiten eingelöst.

„Die gleichmäßige Verteilung der Notdienste auf alle Apotheken des Kreises diene auch der gleichmäßigen Begünstigung aller Einwohner“, so der VGH.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(18):2-2