Für alle, die jetzt noch digitaler werden wollen

Wie Ihnen das Bundeswirtschaftsministerium unter die Arme greift


Torsten Feiertag

Die Coronakrise ist noch lange nicht vorbei und wird Sie als Apothekenleiter im Alltag auch noch weiter begleiten. Ein neues Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) kann Ihnen nun immerhin bei der Digitalisierung helfen.

Im bisherigen Verlauf der Coronakrise hat die Bundesregierung schon eine ganze Menge an Zuschuss- und Kreditmöglichkeiten initiiert. Man denke nur etwa an den Schutzschirm, das Schutzschild, die Überbrückungshilfe, das Konjunkturpaket oder das soeben erst bis zum 31. Dezember 2021 verlängerte Kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus hat das BMWi aktuell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Programm „Digital Jetzt“ aufgelegt. Damit will es Investitionen in die Digitalisierung fördern. Der Grund dafür: Das BMWi nimmt an, dass die KMU hierzulande grundsätzlich zu wenig Geld in die Digitalisierung stecken und deswegen Probleme bekommen dürften, weiterhin zu wachsen bzw. in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben. Das soll mit dem neuen Förderprogramm geändert werden.

Was wird (nicht) gefördert?

Förderberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe und des Handwerks, die zum Zeitpunkt des Antrags zwischen drei und 499 Mitarbeiter beschäftigen. Somit zählen also auch Apotheken zum Adressatenkreis von „Digital Jetzt“.

Das Förderprogramm besteht aus zwei Modulen: Über Modul 1 werden digitale Technologien gefördert. Hierunter fallen Investitionen in Hard- und Software, über die sich Unternehmen sowohl intern als auch extern besser vernetzen lassen. Bezuschusst wird Verschiedenes, wie z.B.

  • datengetriebene Geschäftsmodelle,
  • künstliche Intelligenz (KI),
  • Cloud-Anwendungen,
  • Big Data,
  • IT-Sicherheit und auch
  • Datenschutz-Maßnahmen.

Nun lässt sich die Digitalisierung aber nicht allein durch die Investition in Technologien vorantreiben. Vielmehr ist es auch notwendig, dass die Mitarbeiter wissen, wie sie damit umzugehen haben. Und hier setzt Modul 2 des Programms an. Darüber werden nämlich Maßnahmen gefördert, um Mitarbeiter zu qualifizieren – insbesondere für die Erarbeitung und Umsetzung einer digitalen Strategie sowie in Sachen IT-Sicherheit und Datenschutz. Förderfähig sind aber auch Maßnahmen, die ganz grundsätzlich auf das digitale Arbeiten und die nötigen Basiskompetenzen abzielen.

Voraussetzung: Der Weiterbildungsanbieter muss nach ISO 9001 zertifiziert oder nach der „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung“ (AZAV) akkreditiert sein.

Da das Programm neu ist, muss die Praxis zeigen, was tatsächlich förderfähig ist. Über Modul 1 könnte das z.B. die Einrichtung eines eigenen Online-Shops sein – und über Modul 2 die dazugehörige Mitarbeiterschulung.

Allerdings wird nicht alles gefördert, was im Zusammenhang mit der Digitalisierung steht. So ist Folgendes ausgeschlossen:

  • Standardsoft- und Standardhardware, soweit sich kein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder zu den Förderzielen erkennen lässt,
  • Ersatz- oder Routineinvestitionen,
  • die erstmalige Beschaffung einer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),
  • Vorhaben, die im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union (EU), des Bundes oder der Länder bereits bezuschusst werden (Ausnahme: Förderungen von Kredit- und Beteiligungsprogrammen),
  • Beratungsleistungen, insbesondere solche, die Sie in Anspruch nehmen, um den Digitalisierungsplan zu erstellen (vgl. dazu den übernächsten Abschnitt),
  • Ihre eigenen Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben sowie
  • der Einsatz von eigenen Entwicklungskapazitäten, um digitale Innovationen voranzutreiben.

Wie hoch ist die Förderung?

Diemaximale Förderquote richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl in Vollzeitäquivalenten. Und zwar beträgt sie

  • bei bis zu 50 Mitarbeitern bis zu 50%,
  • bei 51 bis 250 Mitarbeitern bis zu 45% und
  • bei 251 bis 499 Mitarbeitern bis zu 40% des Investitionsvolumens.

Diese Förderquoten gelten bis zum 30. Juni 2021. Ab dem 1. Juli 2021 sinken die genannten Sätze um jeweils zehn Prozentpunkte.

Die Quoten sind so jedoch nicht in Stein gemeißelt. Vielmehr können die Zuschüsse je nach Fall auch höher liegen, nämlich

  • um 10 Prozentpunkte, sofern sich Ihre Apotheke/n in einer strukturschwachen Region befindet/n, oder
  • um 5 Prozentpunkte, sofern Sie in Technologien und Mitarbeiterqualifizierungsmaßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, die IT-Sicherheit in der/n Apotheke/n zu verbessern. Dabei sollten z.B. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Authentizität im Fokus stehen.

Außerdem gibt es Ober- und Untergrenzen, die Sie kennen sollten. So beträgt die maximale Fördersumme für Einzelunternehmen 50.000 €. Und die Untergrenze für die beantragte Fördersumme liegt bei

  • 17.000 € im Modul 1,
  • 3.000 € im Modul 2 sowie ebenfalls bei
  • 17.000 € bei kumulativer Inanspruchnahme beider Module.

Was müssen Sie tun?

Der nicht rückzahlbare Zuschuss kann seit dem 7. September 2020 auf Antrag gewährt werden. Der Antrag lässt sich auf der Homepage des BMWi stellen.

Außerdem müssen Sie einen Digitalisierungsplan erstellen und ihn gemeinsam mit dem Antrag einreichen. An diesen Plan hat das BMWi Anforderungen definiert, und zwar müssen Sie darin

  • Ihr Vorhaben erläutern und ausführen, wie Sie investieren möchten – aufgegliedert nach den geplanten Ausgaben für Modul 1, für Modul 2 bzw. kumulativ für beide Module.
  • den Status quo der Digitalisierung in Ihrer/n Apotheke/n angeben,
  • die Ziele vorstellen, die Sie mit Ihren Investitionen erreichen wollen. Dazu zählen insbesondere die zu erwartenden wirtschaftlichen und langfristigen technischen Effekte, inklusive den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Digitalisierungsgrad.

Wichtig: Bevor Sie investieren und eine rechtskräftige Vereinbarung mit den entsprechenden Händlern etc. abschließen, sollten Sie unbedingt abwarten, bis Sie den Zuwendungsbescheid des BMWi erhalten haben. Denn erst dann können Sie davon ausgehen, dass Ihr Vorhaben auch tatsächlich gefördert wird.

Was ist steuerlich zu beachten?

Wenn Sie einen Zuschuss erhalten, können Sie ihn als sonstigen Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Die Alternative: Sie mindern die Anschaffungskosten der Investition um den Zuschussbetrag. Das allerdings hat den negativen Nebeneffekt, dass die Abschreibung geringer ausfällt.

Apropos Abschreibung: Während der Coronakrise hat der Gesetzgeber ja einmal mehr – für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – die degressive Abschreibung eingeführt. Sie beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, höchstens aber 25% (vgl. AWA 14/2020, "Die degressive Abschreibung ist wieder da!"). Auch sie wäre somit ein Argument, jetzt über noch anstehende (Digitalisierungs-)Investitionen nachzudenken.

Torsten Feiertag, Steuerberater, 12161 Berlin, E-Mail: feiertag@stb-feiertag.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(18):14-14