Umweltfreundlicher Fuhrpark

Aktuelles zu E-Autos und E-Bikes


Helmut Lehr

Der Gesetzgeber möchte die Energiewende u.a. mit Steuervorteilen für bestimmte Fahrzeuge herbeiführen. In letzter Zeit häufen sich seine diesbezüglichen Aktivitäten. Auch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält eine entsprechende Erleichterung.

Bereits zu Beginn des Jahres 2019 wurde die 1%-Regelung zur Versteuerung des Privatanteils aus der Nutzung eines Firmenwagens für bestimmte Fahrzeuge faktisch halbiert (vgl. AWA 24/2018). Insoweit begünstigt sind Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge, die sich extern aufladen lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde dann nachgelegt und die Versteuerung der Privatnutzung auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert ("0,25%-Regelung"; vgl. AWA 24/2019).

Hinweis: Von dieser Begünstigung profitierten bislang Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft worden sind bzw. werden, kein CO2 ausstoßen und maximal 40.000 € kosten (Bruttolistenpreis maßgebend!).

Mehr Fahrzeuge begünstigt

Der Gesetzgeber hat wohl sehr schnell erkannt, dass zahlreiche potenziell begünstigte E-Autos einen höheren Bruttolistenpreis als 40.000 € aufweisen. Deshalb wurde die "Begünstigungsgrenze" im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 auf immerhin 60.000 € erhöht. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen worden sind.

Übrigens: Die ermäßigte Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung gilt nicht nur bei Anwendung der pauschalen "Bruttolistenpreismethode", sondern auch, wenn der Privatanteil anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt wird. Dann sind die Anschaffungskosten des Wagens nur mit einem Viertel zu berücksichtigen.

Und Dienstfahrräder?

Die Steuerregeln für "Job-Bikes" haben sich in der jüngeren Vergangenheit ebenfalls mehrfach geändert. Wird ein E-Bike mit einer Motorzuschaltung bis maximal 25 km/h (verkehrsrechtlich ein Fahrrad) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, bleibt der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung insgesamt lohnsteuerfrei (vgl. auch den Beitrag "Wie Sie Ihr Personal nachhaltig entlohnen").

Ist die private Nutzung steuerpflichtig (wie etwa bei echten Gehaltsumwandlungen), wird der geldwerte Vorteil inzwischen ähnlich ermäßigt besteuert wie bei den begünstigten E-Autos: Zum Ansatz kommt monatlich nur 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (vgl. AWA 4/2020).

Die bereits erwähnte Erhöhung des begünstigten Fahrzeugwerts von 40.000 € auf 60.000 € dürfte allerdings (vermutlich) keine weitere Begünstigung für E-Bikes seitens der Finanzverwaltung nach sich ziehen – schließlich existieren insoweit keine entsprechenden Wertgrenzen.

Hinweis: Im Gegensatz zur Firmenwagenüberlassung umfasst der "1%-Wert" für das Dienstfahrrad auch die Vorteile aus den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine zusätzliche Versteuerung ist daher nicht vorzunehmen.

Ausblick

Sofern Sie ein E-Auto bzw. E-Bike nutzen oder Ihren Mitarbeitern zur Nutzung überlassen, sollten Sie sich regelmäßig mit Ihrem Berater über die steuerlichen Rahmenbedingungen verständigen. Das diesbezügliche gesetzgeberische Umfeld ist derzeit von einer kaum gekannten Dynamik geprägt, die Fehleinschätzungen begünstigt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(19):18-18