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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Arbeitszeugnisse sind schon eine recht knifflige Sache – sowohl inhaltlich als auch formal. Das zeigt nun einmal mehr ein Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln beschäftigt hat (Beschluss vom 27.03.2020, Aktenzeichen: 7 Ta 200/199). Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ging es dabei auch um die Frage, mit welchem Datum ein Arbeitszeugnis zu versehen ist.

Zunächst hatte man sich in einem Vergleich darauf geeinigt, dass die beklagte Arbeitgeberin der klagenden Arbeitnehmerin ein Zeugnis zu erteilen habe, "das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält."

Nachdem der entsprechende Inhalt dann größtenteils feststand, war die Klägerin aber u.a. immer noch nicht mit dem angegebenen Datum einverstanden – dem 05. September 2019 als dem Tag der Zeugnisausstellung. Sie forderte, dass der 31. Dezember 2018, das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, genannt werden müsse.

Das LAG sah das genauso: Denn zum einen schaffe es Rechtssicherheit, wenn man sich an diese auch vom Bundesarbeitsgericht "gebilligte Gepflogenheit" halte. Und zum anderen beuge man so auch Spekulationen über eventuelle Streitigkeiten vor, "die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist."

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(23):2-2