Weihnachtszeit ist Spendenzeit

Aktuelles zu steuerbegünstigten Zuwendungen


Helmut Lehr

Deutschland gilt als Spenderland. Ein Großteil der Spenden ist steuerlich begünstigt. Das gilt nicht nur für reine Geldzuwendungen, sondern auch für Sach- und Aufwandsspenden sowie für bestimmte Mitgliedsbeiträge.

Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Deutschen Spendenrates e.V. haben die Deutschen von Januar bis September 2020 rund 3,3 Mrd. € gespendet. Und da gerade in der Weihnachtszeit sehr viel Geld in gute Zwecke "investiert" wird, rechnet man bis zum Jahresende mit Spenden von insgesamt mehr als 5 Mrd. €.

Dem Grunde nach sind steuerbegünstigte Spenden und auch bestimmte Mitgliedsbeiträge in einer Höhe von bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Alternativ können Gewerbetreibende und Selbstständige auch Beträge von bis zu 4‰ der Summe aus ihren erwirtschafteten Umsätzen und den aufgewendeten Löhnen bzw. Gehältern abziehen (Basis: Kalenderjahr).

Hinweis: Wissenswertes zu verschiedenen Spendenarten finden Sie in der Checkliste.

Corona-Spenden

Das Bundesfinanzministerium hat bereits im Frühjahr ausdrücklich verfügt, dass für Spenden im Zusammenhang mit der Coronakrise ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt (Schreiben vom 09.04.2020, Aktenzeichen IV C 4 – S 2223/19/10003 :003). Dadurch sollen die Menschen motiviert werden, Hilfe für die von der Krise Betroffenen zu leisten.

Konkret bedeutet das für Sie: Der vereinfachte Zuwendungsnachweis (z.B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking) genügt den Finanzämtern für den Sonderausgabenabzug – und zwar ohne betragsmäßige Beschränkung. Deshalb können Sie auch mehr als 200 € ohne Zuwendungsbescheinigung steuerlich begünstigt spenden. Allerdings wird prinzipiell vorausgesetzt, dass die Spende auf ein Sonderkonto

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder
  • eines amtlich anerkannten inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege (einschließlich seiner Mitgliederorganisationen)

geleistet wurde/wird. Beispielhaft seien hier der Deutsche Caritasverband, das Deutsche Rote Kreuz oder die Diakonie Deutschland genannt.

Hinweis: Bislang gilt diese Vereinfachung für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020. Da sich das Krisenende allerdings noch nicht absehen lässt, ist es durchaus denkbar, dass dieser Zeitraum nochmals verlängert wird.

Hohe Spenden

Wenn Sie große Beträge spenden, überschreiten Sie womöglich die genannten, als Sonderausgaben abzugsfähigen Höchstbeträge. Diese Spenden sind aber nicht zwangsläufig steuerlich verloren. Es gibt nämlich einen sogenannten Spendenvortrag ins jeweils nächste Kalenderjahr. Das bedeutet: Die "nicht genutzten" Spenden werden einfach im nächsten Jahr berücksichtigt – allerdings wiederum im Rahmen der geltenden Höchstbeträge.

Lohnsteuerermäßigung

Angestellte, die regelmäßig nennenswerte Beträge spenden, können den Steuervorteil vorziehen – durch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. Dadurch braucht der Arbeitgeber nicht so viel Lohnsteuer einzubehalten – und das Nettogehalt steigt. Die vorgezogene Steuerermäßigung führt natürlich dazu, dass der Steuervorteil im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann unterm Strich entsprechend geringer ausfällt – eine doppelte Begünstigung ist insoweit ausgeschlossen.

Hinweis: Beim Sonderausgabenabzug gilt das sogenannte Abflussprinzip. Soll heißen: Spenden werden für das Jahr 2020 nur dann berücksichtigt, wenn Sie sie bis zum Jahresende auch tatsächlich geleistet haben. Ein bloßes Spendenversprechen (z.B. im Rahmen einer Telefon- oder Onlineaktion) genügt natürlich nicht.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(24):16-16