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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Landläufig gilt Weihnachten als Fest der Liebe. Das sieht aber wohl nicht jeder so. Vielmehr lässt manch einer seinen der Liebe konträren Gefühlen zwischen Tannenzweigen und Lametta gerne mal freien Lauf – so etwa in einem Fall, über den das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom 30.06.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 836/04).

Es ging um einen Arbeitnehmer, der seit 23 Jahren bei einem Unternehmen angestellt war. Dieser Herr betitelte seinen Chef auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier vor Kollegen nicht nur als "Wichser", "Arschloch" und "arme Sau", die "nicht ficken und nicht saufen" könne, sondern hielt ihm außerdem noch den ausgestreckten Mittelfinger vor die Nase. Dass der Chef das nicht auf sich sitzen lassen konnte, dürfte klar sein. Und so erhielt der Arbeitnehmer wenige Tage später eine fristlose Kündigung – gegen die er klagte.

Das LAG stellte sich jedoch auf die Seite des Arbeitgebers: Die Kündigung sei nicht unverhältnismäßig und eine vorherige Abmahnung nicht nötig gewesen. Angesichts der "Schwere und Intensität" der begangenen "Ehrverletzung" könne man es dem Arbeitgeber nicht zumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Auch das im Grundgesetz verbriefte Recht der freien Meinungsäußerung greife hier nicht.

Die Beleidigungen und Schmähungen seien zudem nicht auf einen Blackout zurückzuführen, sondern "vorsätzlich und geplant" erfolgt. Denn der Arbeitnehmer habe schon ein oder zwei Tage vor der Feier erklärt, "jetzt gebe es Krieg".

Auf dass Weihnachten in Ihrer Apotheke da doch ganz landläufig ein Fest der Liebe bleibe!

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(24):2-2