Geschenkgutscheine aus der Apotheke

So optimieren Sie die Umsatzsteuer


Helmut Lehr

Nicht nur zum Weihnachtsfest erfreuen sich Geschenkgutscheine großer Beliebtheit. Für umsatzsteuerliche Zwecke sollten Sie darauf achten, dass Sie sogenannte Mehrzweckgutscheine ausgeben. Das ist insbesondere bei nicht eingelösten Gutscheinen ein großer Vorteil.

Bereits seit Anfang 2019 müssen Sie bei klassischen Geschenkgutscheinen umsatzsteuerlich zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden (vgl. AWA 24/2018). Während bei Einzweckgutscheinen der Leistungsort und die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer schon mit der Ausgabe feststehen, ist dies bei Mehrzweckgutscheinen zunächst nicht der Fall.

Beispiel

Apotheker Sievers verkauft am 23. Dezember 2020 einen Geschenkgutschein, der den späteren Gutscheininhaber dazu berechtigt, sich Waren aus dem freiverkäuflichen Sortiment im Wert von 50 € auszusuchen. Der Gutschein wird im Januar 2021 eingelöst.

Weil das freiverkäufliche Apothekensortiment Produkte umfasst, die sowohl dem Regelsteuersatz von 16% (bzw. ab dem 1. Januar 2021 wieder 19%) als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, steht beim Verkauf des Gutscheins noch nicht fest, wie viel Umsatzsteuer bei der Einlösung zu zahlen sein wird. Aus diesem Grund handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

Das heißt: Sievers muss bei der Ausgabe des Gutscheins bzw. für Dezember 2020 insoweit zunächst keine Umsatzsteuer entrichten. Vielmehr hat er sie erst in der Voranmeldung für Januar 2021 gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und zu zahlen – denn dann wird der Gutschein ja eingelöst und die Höhe der Umsatzsteuer steht fest.

Hinweis: Hätte Sievers im Dezember 2020 einen Einzweckgutschein für 50 € verkauft, hätte er die Umsatzsteuer bereits für Dezember 2020 anmelden und zahlen müssen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Gutschein nur zum Bezug einer konkret festgelegten Ware (z.B. eines Blutzuckermessgeräts) oder Dienstleistung berechtigt hätte.

Vorteile eines Mehrzweckgutscheins

Das Beispiel zeigt, dass Sie bei der Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins die Umsatzsteuer zunächst nicht abführen müssen, obwohl Sie das Geld (also den Bruttopreis) bereits erhalten haben. Erst bei der Einlösung des Gutscheins und der Ausgabe der Ware wird die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt fällig. Diese Vorgehensweise beinhaltet per se einen "Zinseffekt".

In der Praxis kommt es durchaus häufiger vor, dass ausgegebene Gutscheine letztlich gar nicht eingelöst werden. Dann zeigt sich der ganz besondere Vorteil eines Mehrzweckgutscheins: Die Umsatzsteuer ist in solchen Fällen nämlich nie zu entrichten – und das, obwohl Sie sie bereits vom Käufer des Gutscheins vereinnahmt haben.

Allein vor diesem Hintergrund erscheint es ganz grundsätzlich empfehlenswert, Mehrzweckgutscheine auszugeben – sofern es Ihnen nicht ausnahmsweise noch um eine besondere Gestaltung geht, mit der Sie die derzeit verminderten Umsatzsteuersätze retten wollen (vgl. hierzu AWA 22/2020).

Hinweis: Nach aktueller Auffassung des Bundesfinanzministeriums sollte ein Mehrzweckgutschein auch klar sichtbar als solcher gekennzeichnet werden (Schreiben vom 02.11.2020, Aktenzeichen: III C 2 – S 7100/19/ 10001 :002). Daher ist es ratsam, dass Sie diese Gutscheine möglichst mit der Überschrift "Mehrzweckgutschein" versehen. Auch die Anbieter von entsprechenden Vordrucken werden sich sicherlich bald darauf einstellen – sofern sie das nicht sowieso schon getan haben.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(24):18-18