Wenn die Eltern Hilfe brauchen

Welche Kosten sind absetzbar?


Helmut Lehr

Viele ältere Menschen sind irgendwann auf die tatkräftige Unterstützung durch nahe Angehörige oder Pflegedienstleister angewiesen. Ob und in welcher Weise die entsprechenden Aufwendungen steuerlich absetzbar sind, lässt sich nicht ganz einfach beantworten.

Wer seine Eltern nicht nur durch persönliche Hilfeleistungen unterstützt, sondern auch entsprechende Kosten trägt, sollte genau prüfen, welche steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bestehen. Denkbar wäre ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen – gegebenenfalls in der "Sonderform" Unterhaltsaufwendungen. Unter Umständen kommt auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht.

Beispiel

Die Mutter von Apothekerin Ellmeyer lebt in ihrer eigenen Wohnung, benötigt allerdings Hilfe für Einkäufe und die Wohnungsreinigung. Deshalb wurde mit der örtlichen Sozialstation eine "Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen" geschlossen. Darin ist die Mutter zwar als Leistungsnehmerin aufgeführt, den Vertrag hat jedoch die Tochter unterschrieben. Die Rechnungen lauten auf den Namen der Mutter und werden von der Tochter bezahlt.

Abzug als Unterhaltsaufwendungen

Dem Grunde nach ist es möglich, entsprechende Kosten als außergewöhnliche Belastungen der besonderen Art geltend zu machen (vgl. §33a Einkommensteuergesetz). Das setzt allerdings voraus, dass die unterstützte Person nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat sowie über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt ein "Geldvermögen" von bis zu 15.500 € als geringfügig.

Der abzugsfähige Höchstbetrag lag für 2020 bei 9.408 € zuzüglich eventuell übernommener Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ab 2021 erhöht er sich auf 9.744 € (vgl. AWA 24/2020).

Hinweis: Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, vermindert sich der Höchstbetrag um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge die "Grenze" von 624 € übersteigen.

Außergewöhnlich belastet?

Sofern ein Abzug als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht kommt, weil die Mutter eine Rente bezieht bzw. "zu viel" gespart hat, könnte Ellmeyer über einen Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nachdenken. Aber Achtung: Die Kosten lassen sich dann nur insoweit geltend machen, als sie die zumutbare Belastung übersteigen, die individuell nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem eigenen Einkommen berechnet wird (vgl. hierzu AWA 13/2017).

Hinweis: Die zumutbare Belastung führt bereits bei "mittleren Einkommen" häufig dazu, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich gar nicht auswirken.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Begünstigte Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen liegen grundsätzlich nur vor, wenn sich die Unterstützungsleistungen auf den Haushalt des Steuerpflichtigen beziehen. Im Beispiel ist Ellmeyer die Steuerpflichtige, da sie die Kosten in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen möchte. Aus dieser Perspektive betrachtet wurde die Leistung nicht im eigenen, sondern in einem fremden Haushalt erbracht – nämlich in dem der Mutter.

Die Finanzverwaltung gewährt die Steuerermäßigung allerdings auch, wenn die Pflege und die Betreuung im Haushalt der gepflegten und betreuten Person stattfinden. Das setzt jedoch nach Ansicht der Finanzämter grundsätzlich voraus, dass die Rechnungen auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten – was im Beispiel aber gerade nicht der Fall ist.

Bereits vor einiger Zeit hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Leistungsempfänger und der Zahlende nicht identisch sein müssen (Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen: 3 K 3210/19). Deshalb muss der Bundesfinanzhof im nun anhängigen Revisionsverfahren klären, ob die Rechnung in vergleichbaren Fällen zwingend auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen ist (Aktenzeichen: VI R 2/20).

Hinweis: Sofern ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht kommt, könnte Ellmeyer die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen. Dieser könnte dann ruhen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Weitere Abzugsmöglichkeiten?

Für allgemeine Pflegeaufwendungen können Steuerpflichtige einen Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn die zu pflegende Person nicht nur vorübergehend hilflos ist. Dieser Pauschbetrag lag im vergangenen Jahr bei 924 € und staffelt sich seit dem 1. Januar 2021 nach dem jeweiligen Pflegegrad bis zu einer maximalen Höhe von 1.800 € (vgl. AWA 24/2020).

Übrigens: Erst kürzlich hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem bei alleinlebenden Senioren als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind (Urteil vom 14.10.2020, Aktenzeichen: 2 K 323/20). Der Fall ist umstritten, da sich die Service-Zentrale etc. ja außerhalb des eigenen Haushaltes befinden. Geklagt hatte in diesem Fall die Seniorin selbst.

Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben, weil sie die Steuerermäßigung bislang nur für Notrufsysteme im Rahmen des betreuten Wohnens gewährt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(01):16-16