Schutzmasken und Corona-Tests für Ihre Mitarbeiter

Das sollten Sie zur Lohnsteuer wissen


Helmut Lehr

Viele Betriebe stellen ihren Beschäftigten kostenfrei Schutzmasken zur Verfügung und bezahlen ihnen auch die Kosten für freiwillige Corona-Tests. Ob dadurch ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht, sollte stets geprüft werden. Lesen Sie, worauf es ankommt!

Wenn Sie Ihrem Personal kostenfrei Schutzmasken (z.B. nach FFP2-Standard) zur Verfügung stellen, können Sie Ihre Mitarbeiter und eventuell auch Ihre Kunden in gewissem Maße schützen. Zumindest dürften Sie so zur Beruhigung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen. Lohnsteuerlich betrachtet stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob damit für den einzelnen Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil verbunden ist oder ob das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Ist Letzteres der Fall, liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor.

Nun wird wohl nahezu jeder Betriebsinhaber aus dem Bauch heraus vermuten, dass die Bereitstellung von Schutzmasken, die während der Arbeit zu tragen sind, derzeit im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Damit dürfte man auch richtig liegen, zumal die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vorsieht, dass Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen zumindest dann zur Verfügung stellen müssen, wenn ein ausreichender Abstand ansonsten nicht eingehalten werden kann.

Beispiel

Apothekerin Krause händigt allen Mitarbeitern monatlich ein kleines Paket mit Einwegmasken aus, die diese in der Apotheke zu tragen haben. Nach Feierabend können die Masken auch privat genutzt werden.

Hier sollte nicht zuletzt aufgrund der geltenden Arbeitsschutzregelungen die betriebliche Veranlassung eindeutig im Vordergrund stehen und die mögliche private Nutzung nicht entscheidend sein. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist meines Erachtens nicht zu erkennen. Es dürfte insoweit auch keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber nur günstige Einweg- oder auch hochwertigere FFP2-Masken zur Verfügung stellt.

Hinweis: Lassen Sie Stoffmasken oder Ähnliches mit Ihrem eigenen Apothekenlogo bedrucken, könnten diese zumindest aktuell sogar als typische Berufskleidung anzusehen sein. In diesem Fall würde §3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz greifen: Darin ist geregelt, dass die kostenlose Bereitstellung typischer Berufskleidung steuerfrei erfolgt.

Ganz allgemein gilt natürlich, dass Sie mögliche lohnsteuerliche Folgen immer auch mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten.

Kosten für Corona-Tests

Bezahlen Sie Ihren Mitarbeitern die Aufwendungen für einen Corona-Test, stellt sich ebenfalls die Frage, ob dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet es natürlich eine gewisse Sicherheit, wenn Sie Bescheid wissen. Dem steht das private Interesse der Mitarbeiter an der eigenen Gesundheit gegenüber.

Nach Hinweis 19.3 der Lohnsteuer-Hinweise 2020 sind Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit lohnsteuerfrei. Voraussetzung: Der medizinische Dienst einer Krankenkasse bzw. der Berufsgenossenschaft oder ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass die Maßnahmen notwendig sind. Entsprechendes dürfte auch für freiwillige Corona-Tests gelten.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium zumindest in seinen Frequently Asked Questions (FAQ) zu Corona bereits bestätigt, dass die Übernahme von Kosten für Covid-19-PCR- bzw. Antikörper-Tests keinen Arbeitslohn darstellt (vgl. "Service" im Beitrag "Finanzämter bleiben weiterhin kulant"). Hierbei handelt es sich allerdings um eine bloße Nichtbeanstandungsregelung, die offenbar lediglich aus Vereinfachungsgründen getroffen wurde.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(02):18-18