Steuererleichterungen in der Coronakrise

Finanzämter bleiben weiterhin kulant


Helmut Lehr

Bereits im Frühjahr 2020 hatte die Finanzverwaltung Corona-bedingt flächendeckend Steuererleichterungen verfügt. Die Maßnahmen wurden nun vergleichsweise großzügig verlängert. Wer nachhaltig betroffen ist, sollte sich nicht scheuen, die Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Das Bundesfinanzministerium hält es ausdrücklich für "angezeigt", den von der Coronakrise betroffenen Unternehmen durch Billigkeitsmaßnahmen auch weiterhin entgegenzukommen (vgl. dazu bereits AWA 9/2020). Ganz aktuell weist es daher auf konkrete steuerliche Maßnahmen hin, die für finanzielle Erleichterung sorgen sollen (Schreiben vom 22.12.2020, Aktenzeichen: IV A 3 – S 0336/ 20/10001 :025).

Vereinfachte Stundungen

Wer "nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen" ist, kann zunächst bis Ende März 2021 Stundungsanträge für die bis zu diesem Zeitpunkt (also dem 31. März 2021) fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden dann (längstens) bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Allerdings weist das Bundesfinanzministerium bereits darauf hin, dass über den 30. Juni hinaus auch Anschlussstundungen bis zum Jahresende möglich sind. Dazu soll allerdings eine angemessene Ratenzahlung vereinbart werden.

Wie im Frühjahr 2020 gilt auch jetzt: Die Finanzbehörden sollen keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für eine Stundung stellen. Insbesondere dürfen die Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Darüber hinaus sollen die Finanzämter auf Stundungszinsen verzichten.

Hinweis: Es dürfte sich weiterhin anbieten, zumindest die Umsatzeinbußen im Vergleich zu früheren Zeiträumen anhand entsprechender betriebswirtschaftlicher Auswertungen (BWA) bzw. vergleichbarer Aufzeichnungen nachzuweisen.

Vollstreckungsmaßnahmen aufschieben

Außerdem sollen Finanzämter Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen, die sie in Einzelfällen bereits in die Wege geleitet haben – und zwar zunächst bis zum 30. Juni 2021. Dies gilt wiederum für solche Steuern, die bis zum 31. März 2021 fällig werden. Wird allerdings eine angemessene Ratenzahlung vereinbart, sind Vollstreckungsmaßnahmen auch über den 30. Juni hinaus bis Ende des Jahres 2021 zu unterlassen.

Hinweis: Nach klarer Vorgabe des Bundesfinanzministeriums sind auch Säumniszuschläge, die von Gesetzes wegen "automatisch" bei verspäteter Zahlung entstehen, großzügig zu erlassen.

Vorauszahlungen anpassen

Wenn Sie feststellen, dass Ihre bislang festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu hoch sind, können Sie diese herabsetzen lassen. Dies soll wiederum in einem vereinfachten Verfahren bis zum 31. Dezember 2021 möglich sein.

Dazu ist es "lediglich" erforderlich, dass Sie Ihre "Verhältnisse darlegen" (z.B. mittels BWA oder überschlägiger Gewinnermittlung). Auch hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Corona-bedingten "Betroffenheit" zu stellen, wenn es darum geht, die Vorauszahlungen herabzusetzen.

Hinweis: Sollten Ihre Umsätze nach einer Herabsetzung der Vorauszahlungen wieder vergleichsweise stark ansteigen, wird dadurch gegebenenfalls eine erhöhte Steuernachzahlung im nächsten bzw. übernächsten Jahr ausgelöst. Womöglich ergibt es dann Sinn gegenzusteuern, indem Sie Ihre Vorauszahlungen rechtzeitig erhöhen.

Abgabefrist für Steuererklärungen verlängert

Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, müssen Sie sie für das Jahr 2019 grundsätzlich bis Ende Februar 2021 beim Finanzamt einreichen. Diese Abgabefrist hat das Bundesfinanzministerium nun Corona-bedingt allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert (Schreiben vom 21.12.2020, Aktenzeichen: IV A 3 – S 0261/20/10001 :010).

Die Verlängerung reicht aber insbesondere den steuerberatenden Berufen nicht aus, da diese zurzeit insbesondere wegen der "Coronahilfen"-Beantragung für ihre Mandanten mehr als ausgelastet sind. Nach einer Mitteilung der Steuerberaterkammern haben sich die Koalitionsfraktionen und das Bundesfinanzministerium deswegen kurz vor Weihnachten darauf verständigt, die Abgabefrist nochmals zu verlängern – und zwar bis zum 31. August 2021. Diese Fristverlängerung soll allerdings ausdrücklich gesetzlich geregelt und das dafür notwendige parlamentarische Verfahren in diesen Tagen in Gang gesetzt werden.

Hinweis: Unabhängig davon hat das Bundesfinanzministerium bereits bekannt gegeben, dass Billigkeitsmaßnahmen auch dann möglich sind, wenn Steuerpflichtige eine gesetzliche Frist Corona-bedingt verstreichen lassen. Verfahrensrechtlich kann in diesen Fällen eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Außerdem sollen die Finanzämter im Einzelfall (wohl großzügig) prüfen, ob überhaupt Verspätungszuschläge festzusetzen sind, wenn eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird.

Service

Zwischenzeitlich immer wieder aktualisierte Antworten auf häufige Steuerfragen in Zeiten von Corona gibt das Bundesfinanzministerium auf seinen Webseiten.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(02):16-16