Jahressteuergesetz 2020 (Teil 1)

Neues zu Investitionen, Corona-Boni und Co.


Helmut Lehr

Wieder einmal war der Steuergesetzgeber kurz vor Weihnachten besonders aktiv: Das am 18. Dezember 2020 durch den Bundesrat verabschiedete Jahressteuergesetz 2020 enthält zahlreiche Änderungen. Die wichtigsten stellen wir Ihnen in dieser und der nächsten AWA-Ausgabe vor.

Mittlerweile ist es fast schon Tradition geworden: Im Rahmen von Jahressteuergesetzen wird eine Vielzahl steuerlicher Änderungen beschlossen, die meist keine besondere Verbindung zueinander haben, sondern völlig unterschiedliche Sachverhalte regeln. Das Jahressteuergesetz 2020 folgt diesem Ansatz.

Homeoffice-Pauschale von 5 €/Tag

Die Einführung der Homeoffice-Pauschale hat besondere mediale Aufmerksamkeit erfahren, wenngleich die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen vielfach eher gering sein dürften. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Tätigkeit im Homeoffice auch in solchen Fällen steuerlich zu berücksichtigen, in denen kein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer vorliegt (oder die Kosten dafür nicht geltend gemacht werden). Für jeden Tag im Homeoffice kann jetzt eine Kostenpauschale von 5 € in Abzug gebracht werden, maximal jedoch von 600 €/Jahr. Das gilt auch für Gewerbetreibende und Selbstständige.

Durch die neue Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige nun erstmals auch laufende Kosten für die Wohnung geltend machen, wenn sie kein abgeschlossenes Arbeitszimmer, sondern nur eine Arbeitsecke nutzen oder lediglich am Wohnzimmer- bzw. Küchentisch arbeiten. Allerdings gibt es die Pauschale von 5 € nur für solche Tage, an denen die "regelmäßige Arbeitsstätte" gar nicht aufgesucht wurde bzw. wird. Außerdem wird die Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € gewährt. Deshalb kann es durchaus sein, dass Arbeitnehmer mit nur sehr geringen weiteren Werbungskosten gar nicht profitieren.

Weil die Homeoffice-Pauschale in erster Linie wegen der Corona-bedingten Heimarbeit gefordert bzw. eingeführt wurde, gilt sie zunächst nur für die Kalenderjahre 2020 und 2021. Ob sie danach beibehalten wird, bleibt abzuwarten.

Hinweis: Soweit bislang ersichtlich, gibt es keine Beschränkung der Homeoffice-Pauschale für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (z.B. Ehegatten) eine andere Person (insbesondere der Partner) eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht.

Investitionsabzugsbetrag

Als Apothekeninhaber können Sie unter Umständen bereits im Vorfeld einer geplanten Investition Steuervorteile für die Anschaffung bestimmter beweglicher Wirtschaftsgüter beanspruchen (vgl. AWA 8/2017). Dieser Investitionsabzugsbetrag führt dann quasi zu einer Steuerstundung, mit deren Hilfe Sie Mittel ansparen können, um die eigentliche Investition zu erleichtern. Bislang war das allerdings nur für solche Betriebe möglich, deren steuerliches Betriebsvermögen – vereinfacht – maximal 235.000 € betrug.

Künftig kommt es nicht mehr auf die Höhe des steuerlichen Betriebsvermögens an, sondern es gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €/Jahr. Damit dürften deutlich mehr Betriebe als bisher in den "Genuss" der Förderung kommen. Außerdem können künftig bis zu 50% der voraussichtlichen Investitionskosten des Wirtschaftsgutes abgezogen werden. Bislang lag die Grenze bei 40%.

Anders als zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen, bleibt es leider dabei, dass nur solche Wirtschaftsgüter begünstigt sind, die fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (mindestens zu 90%!). Denn der Gesetzgeber hat sich nicht dazu durchringen können, die Förderung auch auf solche Wirtschaftsgüter auszudehnen, die zwischen 50% und 90% betrieblich genutzt werden. Damit dürfte der Investitionsabzugsbetrag für zahlreiche Geschäftswagen weiterhin nicht in Betracht kommen.

Hinweis: Die geänderten Regelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 2019 (!) enden.

Corona-Sonderzahlung

Bereits im Sommer letzten Jahres hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für Corona-bedingte Sonderzahlungen an die Mitarbeiter beschlossen. Dieser Corona-Bonus bleibt bis zu einer Höhe von 1.500 € steuer- und sozialabgabenfrei (vgl. AWA 15/2020). Die begünstigte Auszahlung war zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde nun geregelt, dass Arbeitgeber auch noch bis zum 30. Juni 2021 einen Corona-Bonus zahlen können.

Hinweis: Die Verlängerung der Frist führt allerdings nicht dazu, dass Sie Ihren Mitarbeitern im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € abgabenfrei zukommen lassen können. Nur wenn Sie den Betrag von 1.500 € bislang noch nicht ausgeschöpft haben, profitieren Sie bzw. Ihre Mitarbeiter von der "Fristverlängerung".

Steuerfreie Beratungen und Weiterbildungen

Bislang sind nach §3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei. Nun wurde klargestellt, dass ab 2020 auch Beratungsleistungen für ausscheidende Mitarbeiter zur beruflichen Neuorientierung ("Outplacement"-/"Newplacement-Beratung") steuerfrei sind – unabhängig davon, ob sie der Arbeitgeber selbst anbietet oder von einem Dritten durchführen lässt.

Übungsleiterpauschale erhöht

Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sah §3 Nr. 26 EStG bislang eine Steuerbefreiung bis zu 2.400 € vor. Davon profitieren insbesondere Übungsleiter in Sportvereinen, Betreuer oder Dozenten/Lehrbeauftragte an öf- fentlichen Einrichtungen (vgl. AWA 17/2019). Diese Übungsleiterpauschale wurde nun mit Wirkung ab 2021 auf 3.000 € erhöht.

Hinweis: In diesem Zuge wurde auch der Ehrenamtsfreibetrag nach §3 Nr. 26a EStG von zuletzt 720 € auf 840 € erhöht (vgl. zum Thema auch AWA 2/2009).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können einen besonderen Entlastungsbetrag beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht ("Steuerklasse II"). Dieser Entlastungsbetrag wurde bereits im vergangenen Sommer für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 € auf immerhin 4.008 € angehoben.

Diese Befristung hat man nun kurzerhand gestrichen. Das bedeutet: Auch ab 2022 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei 4.008 €.

Vereinfachter Spendennachweis

Steuerbegünstigte Spenden sind regelmäßig nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ("Zuwendungsnachweis") besitzen. Für Kleinspenden genügt allerdings der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck als Nachweis. Bislang galt dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis für Spenden von maximal 200 € (vgl. auch AWA 24/2020).

Diese Grenze von 200 € wurde jetzt mit Wirkung ab 2021 auf 300 € angehoben. Damit können Sie künftig Beträge bis zu 300 € ohne förmliche Spendenbescheinigung steuerlich geltend machen.

Erleichterung für kleine Vereine

Falls Sie ehrenamtlich in einem Verein tätig sind, könnte folgende Änderung interessant für Sie sein: Für Vereine mit Einnahmen von maximal 45.000 €/Jahr wurde die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft. Das bedeutet: Der Verein kann auch größere Geldbeträge dauerhaft ansparen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm seine Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Bislang war dies nur sehr eingeschränkt möglich, z.B. durch die aufwendige Bildung bestimmter Rücklagen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(02):6-6