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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Über gute Bewertungen auf Online-Bewertungsportalen freut man sich natürlich (vgl. auch AWA 12/2020). Was aber, wenn der Portalbetreiber vermutet, dass solche Rezensionen gekauft sind? Mit einem entsprechenden Fall hat sich jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main beschäftigt (Beschluss vom 19.11.2020, Aktenzeichen: 16 W 37/20): Eine Arztsuche- und Bewertungsportalbetreiberin informierte einen Zahnarzt, dass sie auf seinem Profil Fake-Bewertungen gefunden habe. Denn andere Ärzte hätten bereits zugegeben, dass die mittels E-Mails und IP-Adressen identifizierten Bewerter käuflich seien.

Die Betreiberin bat den Zahnarzt, Licht ins Dunkel zu bringen. Andernfalls würde sie einen Warnhinweis auf seinem Profil veröffentlichen – was dann auch mit folgendem Text geschah: "Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein."

Der Zahnarzt klagte – jedoch erfolglos. Denn er habe, so das OLG, zu Unrecht moniert, dass er als "Lügner und Betrüger" dargestellt werde. Die Portalbetreiberin äußere nur einen Verdacht – und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, diesen Verdacht zu kennen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(02):2-2