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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Sich wettbewerbskonform zu verhalten, ist nicht immer einfach. Das musste auch eine Apothekeninhaberin erfahren, die gleich mehrfach von der Wettbewerbszentrale verklagt worden war. Das Landgericht (LG) Bonn hat mittlerweile zu den einzelnen Punkten entschieden (Urteil vom 04.12.2020, Aktenzeichen: 14 O 82/19, noch nicht rechtskräftig).

Der erste Punkt: Als neuer Kooperationspartner eines Alten- und Pflegeheims hatte die Inhaberin dessen Bewohner in einem Rundschreiben zwar darauf hingewiesen, dass sie ihre Apotheke weiterhin frei wählen könnten, dabei allerdings ergänzt: "Sollten Sie sich für eine andere Apotheke entscheiden, kann die Residenz A. keine Haftung übernehmen und Sie müssten das gesamte Rezeptmanagement selbständig organisieren. Beginnend mit der Kommunikation mit sämtlichen Ärzten bis hin zur Medikamenteneinnahme." Hier pflichtete das LG der Wettbewerbszentrale bei: Die Inhaberin habe unrechtmäßig suggeriert, dass den Bewohnern erhebliche Nachteile entstünden, wenn sie sich für eine andere Apotheke entscheiden würden.

Der zweite Punkt: Die Apotheke hatte sich als "Notdienst Apotheke B." bezeichnet – was die Wettbewerbszentrale wie auch das LG als irreführend ansahen. Denn der Notdienst sei keine Besonderheit, da sich alle Apotheken am Ort daran beteiligten. Auch durch verlängerte Öffnungszeiten lasse sich die Bezeichnung nicht legitimieren.

Mehr zu zwei weiteren Punkten erfahren Sie im nächsten AWA. So viel sei verraten: Es geht um "Likes" auf Facebook und die individuelle Arzneimittelherstellung.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(03):2-2