eBay und Co.

"Steuerfreier" Verkauf privater Gegenstände


Helmut Lehr

Wenn Sie gelegentlich einzelne Wirtschaftsgüter Ihres Privatvermögens über eine Handelsplattform online verkaufen, müssen Sie dafür im Allgemeinen keine Steuern zahlen. Und selbst wenn Sie öfter etwas veräußern, darf der Fiskus nicht ohne Weiteres zuschlagen.

Mittlerweile dürfte allgemein bekannt sein, dass die Finanzverwaltung auch im Internet regelmäßig nach "privaten Aktivitäten" sucht, die ein gewerbliches Handeln vermuten lassen. Dafür nutzt sie offenbar insbesondere einen speziellen Webcrawler namens Xpider, der selbstständig Daten sammelt und anhand festgelegter Kriterien auswertet. Findet Xpider einen "Händler", der steuerlich nicht für diese Zwecke registriert ist, drohen teils saftige Nachzahlungen.

Aber um es gleich vorwegzunehmen: Selbst eine vergleichsweise hohe Anzahl von Verkäufen über eBay und Co. führt nicht zwangsläufig dazu, dass Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer fällig werden. Vielmehr muss der Verkäufer auch dauerhaft wie ein Händler am Markt auftreten (vgl. AWA 12/2012).

Beispiel

Herr Behrent betreibt nebenberuflich einen eigenen Internetshop für Modelleisenbahnen und Zubehör. Nun stellt das Finanzamt fest, dass er jenseits des Shops in den letzten fast zehn Jahren mehr als 1.000 weitere Modelleisenbahnen bzw. Zubehörteile über eBay und Co. verkauft hat. Laut Behrent handelte es sich hierbei um die sukzessive Auflösung seiner privaten Sammlung, die er über Jahre hinweg aufgebaut und in seinem privaten Wohnhaus aufbewahrt hatte.

Einen vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof kürzlich zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen und dabei Folgendes klargestellt (Urteil vom 17.06.2020, Aktenzeichen: X R 18/19):

  • Allein aus der Verkaufstätigkeit über eBay bzw. einer anderen Handelsplattform lässt sich noch nicht darauf schließen, dass sich der Verkäufer wie ein gewerbsmäßiger Händler verhält.
  • Das gilt selbst dann, wenn er über einen längeren Zeitraum zahlreiche Verkaufsgeschäfte abgewickelt hat.
  • Grundsätzlich werden bei einem bestehenden Geschäft weitere branchenübliche Aktivitäten natürlich regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt.

Hinweis: Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in der Urteilsbegründung hat der Kläger durchaus noch Chancen nachzuweisen, dass die bislang steuerlich nicht erfassten Verkäufe über eBay tatsächlich Privatsache gewesen sind und somit keine Steuerbelastung auslösen – selbst wenn die Verkaufsaktivitäten der Tätigkeit im Onlineshop natürlich sehr ähneln. Der Kläger wird dazu belegen müssen, dass er die Sammlung aus privaten Gründen aufgebaut und den Entschluss, sie zu verkaufen, erst später gefasst hat. Hierbei spielt es dann laut Bundesfinanzhof keine Rolle, ob die Sammlung en bloc oder einzeln veräußert wird.

Hürden für Finanzverwaltung durchaus hoch

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Finanzämter Verkaufsaktivitäten über eBay und Co. nicht ohne Weiteres zum Anlass nehmen können, um Steuern nachzufordern. Dies gilt selbst bei einer vergleichsweise hohen Anzahl an Verkäufen und insbesondere auch dann, wenn jemand eine hochwertige Sammlung auflöst. Der Verkäufer muss in solchen Fällen aber nachweisen, dass er die Gegenstände ursprünglich ohne konkrete Wiederverkaufsabsicht erworben hat.

Hinweis: Anders sieht die Sache womöglich aus, wenn Sie wiederholt konkrete Maßnahmen ergreifen, um einzelne Stücke besonders für einen Verkauf herzurichten und sie somit marktgängig zu machen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(03):18-18