7%, 19% – oder doch 0%?

Welche Umsatzsteuer bei Dienstleistungen anfällt


Torsten Feiertag

Das Thema Umsatzsteuer wirft immer wieder Fragen auf: Mal müssen 7% abgeführt werden, mal 19% – und mal entfällt die Umsatzsteuerpflicht ganz. Was aber gilt bei Dienstleistungen aus der Apotheke? Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt Aufschluss.

Dass Dienstleistungen aus der Apotheke nicht mit 7% (wie etwa Traubenzucker und Co.) besteuert werden, war klar. Unsicherheit herrschte aber bislang darüber, ob ein Umsatzsteuersatz von 19% (wie für Arzneimittel) anfällt – oder ob die Dienstleistungen gar keiner Umsatzsteuer unterliegen?

Den Ärzten ähnlich

Nun hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass spezielle Dienstleistungen aus Apotheken tatsächlich von der Umsatzsteuerpflicht freigestellt werden (Schreiben vom 12.03.2021, Aktenzeichen: III C 3 - S7170/20/ 10005:00). Dazu hat es den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) 4.14.4 Abs. 11 um die Nr. 14 ergänzt.

Demnach üben nun auch Apotheker eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" wie Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Hebammen nach §4 Nr. 14a Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus, wenn sie

  • im Rahmen des Modellvorhabens nach §132j Sozialgesetzbuch (SGB) V Grippeschutzimpfungen durchführen oder
  • ihren Patienten nach §5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.

1. April: Stichtag nicht nur für Aprilscherze

Da Umsätze aus den in §4 UStG genannten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit sind, trifft das zukünftig auch auf die beiden im Schreiben aufgeführten Apotheken-Dienstleistungen zu.

Das heißt: Wenn Sie in einer Region, in der bereits ein entsprechender Rahmenvertrag geschlossen worden ist, Grippeschutzimpfungen durchführen und dafür eine Vergütung erhalten, ist diese als umsatzsteuerfrei zu betrachten.

Gleiches gilt, wenn Sie Patienten Substitutionsmittel (wie z.B. Methadon) zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke überlassen (Sichtbezug). Da Sie hierüber bekanntlich eine Vereinbarung mit dem beauftragenden Arzt geschlossen haben, erhalten Sie von diesem somit zukünftig die Vergütung ohne Umsatzsteuer.

Hinweis: Grundsätzlich ist das Schreiben auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Wenn Sie allerdings vor dem 1. April 2021 Umsätze mit den beiden genannten Dienstleistungen erzielt haben, dürfen Sie sie trotzdem noch als umsatzsteuerpflichtig behandeln.

Der Blick in die Glaskugel

Gerade mit Blick auf das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) bleibt es spannend: Lässt sich der Gesetzgeber wohl darauf ein, weitere Dienstleistungen aus Apotheken zukünftig zu den "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten" zu zählen – und sie somit von der Umsatzsteuer freizustellen? Und wie wird er sich entscheiden, wenn es um die Umsatzsteuer für Honorare geht, die Sie gerade möglicherweise in Impf- oder Testzentren zur Bekämpfung der Coronapandemie erhalten?

Übrigens: In diesem Zusammenhang sind nicht nur Sie als Selbstständige mit der Umsatzsteuer-Problematik konfrontiert, sondern auch Ihre Angestellten, die ja oft freiwillig und mit großem Einsatz in Impf- und Testzentren aktiv mitwirken. Je nachdem, wie sich der Gesetzgeber entscheidet, könnte er also endlich eine Ungleichbehandlung zwischen Ärzten und Apothekern beseitigen.

Torsten Feiertag, Steuerberater, 12161 Berlin, E-Mail: feiertag@stb-feiertag.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(07):6-6