Neue Computerhardware und Software

Finanzverwaltung regelt Sofortabschreibung


Helmut Lehr

Die von der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten kurzfristig "beschlossene" Steuervergünstigung für IT-Equipment ist mittlerweile in trockenen Tüchern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun wichtige Detailfragen geklärt. Lesen Sie, worauf es ankommt.

Im Zuge des Digitalisierungs-Schubs durch die Coronakrise hat "die Politik" kurzfristig beschlossen, Ausgaben für nahezu die komplette IT-Ausstattung steuerlich besonders durch eine faktische Sofortabschreibung zu berücksichtigen (vgl. AWA 5/2021). Weil die Zeit offenbar drängte, hat man auf ein Gesetzgebungsverfahren verzichtet. Stattdessen musste das BMF die Sache regeln. Die Einzelheiten hat es kürzlich vorgestellt (Schreiben vom 26.02.2021, Aktenzeichen: IV C 3 – S 2190/21/10002 :013).

Das Wichtigste vorweg: Man hat sich für ein Wahlrecht entschieden. Sie können Ihre Ausgaben für Computerhardware und Software also künftig entweder direkt bei der Anschaffung in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgaben (oder gegebenenfalls Werbungskosten) absetzen – oder sich auch weiterhin an den amtlich festgelegten Nutzungsdauern orientieren und die Kosten über mehrere Jahre abschreiben.

Hinweis: Die Abschreibung über einen längeren Zeitraum wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie in Folgejahren mit höheren Gewinnen rechnen.

Was ist begünstigt?

Das BMF-Schreiben enthält eine katalogartige Aufzählung der IT-Ausstattung, die ab 2021 sofort abgesetzt werden kann – und die selbst für solche Anschaffungen aus Vorjahren gilt, die bis 2021 noch nicht vollständig abgeschrieben waren.

Neben den herkömmlichen Desktop-Computern sind auch Notebooks begünstigt – zu denen die Finanzverwaltung quasi als Unterart auch Tablets, Slate-Computer und mobile Thin-Clients zählt. Auf die bisherige Grenze für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (800 € netto) kommt es insoweit nicht mehr an.

Hinweis: Die Notebooks müssen jedoch offenbar ganz generell eine Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) haben. Deshalb profitieren iPhones und Co. leider nicht.

Auf die Größe kommt es an

In nächster Zeit dürften wohl noch zahlreiche Abgrenzungsfragen auftauchen. So sind laut BMF Server zwar begünstigt, allerdings offenbar nur, wenn es sich um eine "Small-Scale"-Variante (im Desktopgeräteformat) handelt. Das bedeutet: Allein die physische Größe des Servers entscheidet über die Begünstigung. Im Vorfeld einer Neuanschaffung sollten Sie sich deshalb nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen überlegen, mit welcher Servertechnik Sie arbeiten werden.

Hinweis: Generell können PC, Laptop, Server und Co. laut BMF nur dann sofort abgeschrieben werden, wenn gemäß einer im Schreiben näher genannten EU-Verordnung die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist – was in Zweifelsfällen gesondert zu prüfen wäre. Außerdem noch unklar: Inwieweit sind jetzt auch PC-Kassensysteme sofort abschreibbar?

Und die Software?

Dem BMF zufolge gilt die Sofortabschreibung für nahezu alle betrieblich/beruflich genutzten Softwarearten, insbesondere auch für Anwendungen, die auf den individuellen Nutzer abgestimmt sind, z.B. die Software für Warenwirtschaftssysteme. Weil die Finanzverwaltung hier keine betragsmäßige Einschränkung vorsieht, könnten auch Implementierungskosten von mehreren 100.000 € sofort abgesetzt werden.

Hinweis: Natürlich wird es zumeist sinnvoll sein, sehr hohe Investitionen über mehrere Jahre abzuschreiben.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(08):18-18