Kosten für Steuerberater und Wohnungsräumung

Im Erbfall abzugsfähig?


Helmut Lehr

Entstehen Ihnen als Erben Ausgaben für die Regelung, Abwicklung und Verteilung des Nachlasses, sind diese steuerlich abzugsfähig – anders als die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Die Finanzverwaltung liegt hier aber mit ihren Vorgaben des Öfteren daneben.

Nach einem Erbfall setzt das Finanzamt gegen die Erben Erbschaftsteuer fest, wenn die bestehenden Freibeträge überschritten werden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können Sie Nachlassverbindlichkeiten geltend machen, die die Erbschaftsteuer vermindern. Das Gesetz unterscheidet hier allerdings insbesondere zwischen

  • Kosten, die Sie für die Nachlassabwicklung bzw. -regelung verausgaben, und
  • Kosten, die der bloßen Verwaltung des Erbes dienen und die nicht abzugsfähig sind (vgl. §10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz).

Feinsinnige Unterscheidung auch bei Steuerberatungskosten

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, keine Nachlassregelungskosten – obgleich sie als Erblasserschulden abzugsfähig sein können. Das wiederum setzt voraus, dass der Erblasser selbst noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Insoweit soll also darauf abgestellt werden, wer die Kosten verursacht hat (vgl. Hinweis 10.7 der Erbschaftsteuer-Hinweise 2019).

In der Praxis jedoch beauftragt oft der Erbe den Steuerberater nach dem Erbfall mit ausstehenden Steuer- oder Berichtigungserklärungen – insbesondere wenn der Erblasser in der Vergangenheit Einkünfte (z.B. aus Kapitalvermögen) verschwiegen hat.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte 2019 bereits entschieden, dass Steuerberatungskosten auch in diesen Fällen abzugsfähig sein können (vgl. AWA 18/2019). Es ging um eine Alleinerbin, die die nicht erklärten Kapitaleinkünfte des 2013 verstorbenen Erblassers für die Jahre 2002 bis 2012 nachträglich deklarieren musste – wozu sie nach den steuergesetzlichen Regelungen auch verpflichtet war.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat diese steuerzahlerfreundliche Sichtweise im Revisionsverfahren nun ausdrücklich bestätigt und dabei klargestellt, dass die offizielle Verwaltungsauffassung in den Erbschaftsteuer-Hinweisen insoweit unzutreffend ist (Urteil vom 14.10.2020, Aktenzeichen: II R 30/19). Damit dürften alle diesbezüglichen Einsprüche zu vergleichbaren Sachverhalten nun Erfolg haben.

Räumung der Wohnung

Im gleichen Streitfall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers nicht berücksichtigt. Auch das sah der Bundesfinanzhof erfreulicherweise anders: Er beurteilte nicht nur die Wohnung als solche, sondern blickte darüber hinaus auf die Gegenstände darin.

Der Erbe müsse sich Gewissheit verschaffen, ob diese ("alle Einzelteile des Hausrats") auf ihn übergegangen seien – oder etwa nur geliehen bzw. gemietet und damit eventuell wieder an Dritte herauszugeben wären. Hierzu habe er den gesamten Hausrat durchzusehen – was wiederum wesentlicher Bestandteil der Räumung sei. Folglich sind die Aufwendungen für die Räumung als abzugsfähige Nachlassregelungskosten zu beurteilen. Die Finanzverwaltung hingegen hatte sie zunächst als nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten beurteilt.

Hinweis: Für die Kosten der Bestattung des Erblassers (inklusive denjenigen für Grabdenkmal und Grabpflege) sowie für die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses können Sie einen Freibetrag von 10.300 € beanspruchen – sofern Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(09):18-18