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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Die Nettolohnoptimierung ist schon eine praktische Sache: Schließlich profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährten "Gehaltsextras", weil diese das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt nicht erhöhen (vgl. ausführlich AWA 19/2020). Wie aber sieht es aus, wenn "neue Gehaltsanteile" für einen teilweisen Lohnverzicht gewährt werden? Darüber hatte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden (Urteil vom 23.02.2021, Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).

Im Streitfall ging es um ein Unternehmen, das seinen Angestellten monatlich u.a. Tankgutscheine von maximal 40 € pro Person zur Verfügung stellte und ihnen eine "Miete" von 21 € dafür zahlte, dass sie Werbung auf ihren Autos anbrachten. Die Angestellten verzichteten dafür auf einen Teil ihres bisherigen Bruttoarbeitslohns.

Laut BSG sind sowohl die Tankgutscheine als auch die Mieten "teilweise an die Stelle des ursprünglichen Bruttolohns" getreten – zumal die Gutscheine auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und sich damit nicht als "Sachbezüge" (Stichwort: 44-€-Grenze) auffassen ließen. Folglich handele es sich bei den Gutscheinen wie auch den "Mieten" um ein "teilweises Surrogat für den Entgeltverzicht", das nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden, sondern vielmehr als "integraler Bestandteil der vereinbarten neuen Vergütung" anzusehen sei.

Im Klartext: Die angestrebte Nettolohnoptimierung hat hier nicht funktioniert, der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(09):2-2