Ein heißes Eisen

Was bei Corona-Schnelltests für die Umsatzsteuer gilt


Torsten Feiertag

Corona-Schnelltests in der Apotheke sind gerade ein ganz heißes Eisen. Ungeklärt war bislang allerdings, ob hierfür Umsatzsteuer anfällt. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Frage geäußert.

Das BMF hatte kürzlich bereits festgelegt, dass für Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie für die Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch keine Umsatzsteuer anfällt (vgl. AWA 7/2021). Nun hat sich das Ministerium von Olaf Scholz in seinen Frequently Asked Questions (FAQ) zu Steuern im Kontext von Corona vom 31. März 2021 u.a. zur Frage geäußert, ob auch die "Abnahme von Corona-Tests umsatzsteuerfrei" ist.

Optionale Umsatzsteuer?

Die Antwort: "Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach §4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. [...] Corona-Tests, die von nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen."

§4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz bietet allerdings keine Option: Sie können also nicht entscheiden, ob Sie die Umsätze als umsatzsteuerfrei oder -pflichtig ausweisen, sie sind vielmehr stets umsatzsteuerfrei. Warum der Gesetzgeber das Wörtchen "können" aufgenommen hat, erschließt sich mir nicht.*

Deswegen dürfen Sie für den Einkauf der Testkits auch keine Vorsteuer anmelden. Falls Sie das trotzdem getan haben sollten, gilt es, die Vergütung der abgerechneten Kits gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nachträglich zu korrigieren.

Weil befürchtet wird, dass die Finanzämter die Umsatzsteuerbefreiung auch anteilig auf den übrigen Apothekenbetrieb (wie z.B. auf Computer, Räumlichkeiten) übertragen, sind eventuelle Ausgliederungen der Testzentren in andere, noch zu gründende Unternehmungen im Gespräch. Ob die Umsatzsteuerbefreiung hier dann auch gilt, bleibt abzuwarten. Ein avisiertes BMF-Schreiben sollte aber Klarheit schaffen.

Übrigens: Bei Testkits, die Sie nicht selbst bei Ihren Kunden anwenden, sondern die Sie "nur" verkaufen, fällt Umsatzsteuer an – schließlich liegt hier "Handel" vor. Damit können Sie auf den Einkauf auch die Vorsteuer anmelden.

Exkurs: Tests für Mitarbeiter?

Falls sich Ihre Mitarbeiter "extern" testen lassen und Sie die Kosten dafür übernehmen, handelt es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug – zumindest sofern das Ganze überwiegend in Ihrem eigenbetrieblichen Interesse liegt. Das aber ist in der Apotheke stets der Fall.

Nichtdestotrotz sind Sie als Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, allen Ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten (Stand: 23.04.2021). Dieses Angebot fällt ebenfalls unter die Rubrik des (lohn-)steuerfreien Sachbezugs.

Übrigens: Wenn Sie Ihre Mitarbeiter im Rahmen der kostenlosen Bürgertests testen (lassen), erfüllen Sie Ihre Test-Verpflichtung nicht.

Verwenden Sie eingekaufte Kits, um Ihre Mitarbeiter zu testen, unterliegt der Einkauf – ebenso wie beim "Handel" mit den Kits – der Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage: Einkaufswert). Hier ist somit ein Vorsteuerabzug möglich.

Achtung: Daher müssen Sie die eingekauften Testkits je nach Verwendungszweck getrennt im Warenwirtschaftssystem erfassen.

*In der mittlerweile aktualisierten Version der FAQ vom 26. April 2021 ist das "können" entfallen. Die Tests sind somit umsatzsteuerfrei.

Torsten Feiertag, Steuerberater, 12161 Berlin, E-Mail: feiertag@stb-feiertag.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(09):6-6