Steuern in der Coronakrise

Erfreuliches von der Finanzverwaltung


Helmut Lehr

Die Auswirkungen der Coronakrise stellen auch die Finanzbehörden vor große Herausforderungen und beinahe täglich neue Fragestellungen. Viele davon werden zugunsten der Steuerzahler entschieden. Erfahren Sie mehr zu einigen der neuesten Entwicklungen.

Die Finanzbehörden von Bund und Ländern haben sich inzwischen mit den Auswirkungen der Coronakrise auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschäftigt. Hier werden nämlich immer mehr Fälle bekannt, in denen Vermieter ihren finanziell in Not geratenen Mietern unter die Arme greifen und die Mieten zeitlich befristet (ganz oder teilweise) erlassen. Übereifrige Finanzbeamte sind bereits auf die Idee gekommen, in dieser Hilfsmaßnahme eine "verbilligte Miete" zu sehen – was dazu führen könnte, dass der Werbungskostenabzug nur eingeschränkt möglich wäre (vgl. auch AWA 8/2021).

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aber erfreulicherweise klargestellt, dass die coronabedingte Unterstützung durch den Vermieter steuerlich nicht zu einer Veränderung der grundsätzlich vereinbarten Miete führt und damit auch keine negativen Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug hat (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16 vom 02.12.2020). Es versteht sich von selbst, dass Vermieter Mieteinnahmen, auf die sie verzichtet haben, nicht versteuern müssen.

Übrigens: Der vorübergehende Mieterlass soll auch nicht dazu führen, dass die Finanzämter die Einkünfteerzielungsabsicht infrage stellen und deshalb womöglich etwaige Verluste zur Privatsache erklären.

Hinweis: Haben Sie als Vermieter allerdings schon vor der Coronakrise "verbilligt vermietet", prüft das Finanzamt wie gewohnt streng und kürzt gegebenenfalls die Werbungskosten, sofern die 50% (bzw. 66%)-Grenze nicht erreicht wird. Eine weitere Kürzung aufgrund des coronabedingten Mieterlasses soll dann aber nicht mehr erfolgen.

Ehrenamtlich im Impfzentrum

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich mittlerweile auch auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helfer in Impfzentren festgelegt. Nach verschiedenen, ähnlich lautenden Pressemitteilungen der Länder können diese von der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale profitieren (vgl. z.B. die Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 15.02.2021).

Die Übungsleiterpauschale gilt dem Grunde nach für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten. Erst kürzlich wurde sie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 von 2.400 € auf 3.000 €/Jahr erhöht (vgl. AWA 2/2021). Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen bzw. Aufwandsentschädigungen also vollständig steuerfrei.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt diese Pauschale nun für alle, die direkt am Impfen beteiligt sind – die also Aufklärungsgespräche führen oder "piksen". Ansetzen lässt sie sich zunächst für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.

Hinweis: Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann immerhin die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Auch diese wurde erst kürzlich erhöht – von 720 € auf 840 €/Jahr.

Corona-Sonderzahlung

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Frist für die steuerbegünstigte Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € bis zum 30. Juni 2021 verlängert (vgl. AWA 2/2021). Sie könnten Ihren Mitarbeitern deshalb in den nächsten Wochen noch etwas Gutes tun, indem Sie ihnen einen "Corona-Bonus" zuwenden. Denken Sie aber daran, dass das Ganze nur dann abgabenfrei bleibt, wenn Sie den Betrag von insgesamt 1.500 € nicht übersteigen: Etwaige Zahlungen aus dem Jahr 2020 werden mit eingerechnet!

Die Sonderzahlung ist zwar im Lohnkonto aufzuzeichnen, muss allerdings weder auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen noch bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit sie tatsächlich steuerfrei bleibt, muss aber aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar sein, dass es sich um eine Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt. Dies sollten Sie im Zweifel genauso schriftlich fixieren.

Hinweis: Die Steuervergünstigung ist als Freibetrag ausgestaltet. Sie können natürlich auch höhere Sonderzahlungen leisten – steuerfrei sind dann aber "nur" 1.500 €.

Zahlreiche weitere Hilfsmaßnahmen

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits kurz nach Beginn der Coronakrise eine Vielzahl an steuerlichen Erleichterungen in die Wege geleitet (vgl. AWA 9/2020). Dazu gehören insbesondere Stundungen, verminderte Vorauszahlungen und erlassene Säumniszuschläge. Daneben existiert noch eine ganze Reihe an weiteren Erleichterungen für den privaten und gegebenenfalls betrieblichen Bereich bzw. für Arbeitgeber (vgl. Service). Auch für Vereine bzw. deren Mitglieder gelten coronabedingte Sonderregelungen.

Hinweis: Natürlich müssen in sämtlichen Anträgen bzw. Erklärungen, die Sie im Zusammenhang mit der Coronakrise abgeben, alle Angaben wahrheitsgemäß sein. Bei falschen Angaben droht Ihnen – ganz wie es auch für andere steuerliche Erklärungen gilt – eine Strafe.

Service

Wenn Sie sich einen umfassenden Überblick über die Hilfsmaßnahmen verschaffen möchten, sollten Sie die Frequently Asked Questions (FAQ) "'Corona' (Steuern)" des Bundesfinanzministeriums durchstöbern. Diese wurden zuletzt am 26. April 2021 aktualisiert und geben den aktuellen Stand der Dinge aus Sicht der Finanzverwaltung wieder.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(10):16-16