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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Was ist, wenn sich Mitarbeiter vorsätzlich nicht an Corona-Schutzmaßnahmen halten? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 27.04.2021, Aktenzeichen: 3 Sa 457/20). Es ging um einen Betrieb, in dem seit dem 11. März 2020 ein interner Pandemieplan galt – inklusive Regeln zur Abstandswahrung und zur Husten-Etikette.

Anfang April 2020 kündigte der Betrieb einem Mitarbeiter außerordentlich fristlos. Dieser habe u.a.

  • signalisiert, dass er die Regeln nicht einhalten würde, weil er sie "nicht ernst nehme", sowie
  • am 17. März 2020 einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus nicht mal einer Armlänge Abstand angehustet und ihm sinngemäß eine Coronainfektion gewünscht.

Der Gekündigte klagte: Er habe sich so weit als ihm möglich an die Regeln gehalten. Am 17. März hätte er spontan husten müssen – aber ausreichend weit weg vom Kollegen. Weil dieser trotzdem pikiert gewesen sei, hätte er ihm gesagt, er möge "chillen, er würde schon kein Corona bekommen."

Das LAG stellte fest, dass "in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen" verletze, wer sich verhalte, wie es dem Kläger für den 17. März vorgeworfen werde. Die Kündigung wäre somit zwar prinzipiell rechtens. Hier war sie es trotzdem nicht. Denn dem LAG zufolge hat der Arbeitgeber dieses Verhalten seines Mitarbeiters nicht beweisen können. Und wenn nur die Abstandsregeln verletzt worden wären, hätte auch eine Abmahnung ausgereicht.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(10):2-2