Bonuszinsen für den Bausparvertrag

Steuerbelastung bei der Auszahlung?


Helmut Lehr

Zahlreiche alte Bausparverträge gewähren einen Bonuszins, wenn das Darlehen nicht beansprucht wird. Ob Sie dieses Zinsextra auch dann im Auszahlungszeitpunkt versteuern müssen, wenn die Bausparkasse es jährlich auf einem Bonuskonto "gutgeschrieben" hat, ist derzeit fraglich.

Bedingt durch die Niedrigzinsphase der letzten Jahre besparen zahlreiche Bausparer ihren (vergleichsweise) hochverzinslichen Bausparvertrag aus früheren Tagen auch fleißig weiter, nachdem die Zuteilungsreife eingetreten ist, ohne dass sie das Darlehen in Anspruch nehmen. Viele alte Bausparverträge sehen zudem einen Bonuszins für den Fall vor, dass das Darlehen nicht beansprucht wird. Dieser wird dann auf Wunsch zusammen mit dem Bausparguthaben in einer Summe an den Sparer ausgezahlt.

Hinweis: Für die Bausparkassen sind diese hochverzinslichen Verträge bereits seit einigen Jahren ein Minusgeschäft, weshalb sie die Bausparer mehr oder weniger erfolgreich aus den Verträgen drängen (möchten).

Bausparkasse behält Kapitalertragsteuer ein

Während die laufenden Zinsen für ein Bausparguthaben üblicherweise jährlich dem Bausparkonto gutgeschrieben und gegebenenfalls versteuert werden, wird der Zinsbonus im Allgemeinen erst bei der Auszahlung in einer Summe steuerlich erfasst. Sofern kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorliegt, behalten die Bausparkassen dann die Abgeltungssteuer in Form der Kapitalertragsteuer direkt ein.

Hinweis: Gerade bei großvolumigen und langlaufenden Bausparverträgen erreicht der Zinsbonus schnell einen Betrag von mehreren tausend Euro, der die Steuerbelastung im Jahr der Auszahlung deutlich erhöhen kann.

Gutschrift auf Bausparkonto entscheidend

Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt bestätigt, dass Zinsen aus einem Bausparvertrag (erst) dann als zugeflossen gelten und damit zu versteuern sind, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen werden (Urteil vom 03.06.2020, Aktenzeichen: 4 K 242/18). Das gilt auch, wenn die Bausparkasse die Zinsen zuvor (lediglich) zu Informationszwecken bereits jährlich auf einem Bonuskonto ausgewiesen hat.

Im Streitfall hat sich das Gericht eingehend mit den allgemeinen Vertragsbedingungen auseinandergesetzt. Danach wurde der Bonus erst bei der Auszahlung des Guthabens fällig und dem Bausparkonto gutgeschrieben. Außerdem konnte der Sparer den Bonus nur dann beanspruchen und auch darüber verfügen, wenn er definitiv auf die Auszahlung des Darlehens verzichtet hatte.

Kurz zum Hintergrund: Der Kläger hatte vor Gericht erfolglos geltend gemacht, dass die Bonuszinsen anteilig bereits in den Vorjahren zugeflossen waren und deshalb (in der Vergangenheit) jährlich hätten versteuert werden müssen.

Hinweis: Ein anderer Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte vor einigen Jahren noch entschieden, dass der jährlich einem besonderen (Bonus-)Konto zugeschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalenderjahr zufließt, für das er gewährt wurde (Urteil vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 10 K 305/98). Wegen dieser divergierenden Rechtsprechung wurde die Revision gegen die aktuelle Entscheidung zugelassen (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: VIII R 18/20).

Tipp: Auch wenn die Bausparkasse bei der Auszahlung eines Zinsbonus Kapitalertragsteuer einbehalten hat, ließe sich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass die Zinseinnahmen in die Veranlagung miteinbezogen werden. Sie könnten dann argumentieren, dass die Besteuerung im Jahr des Zuflusses nicht rechtens ist, Einspruch einlegen und sich auf das anhängige Verfahren berufen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(10):18-18