Steuererklärungen 2019

Auch zinsfreie Karenzzeit verlängert


Helmut Lehr

Wegen der Coronakrise hat der Gesetzgeber die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 deutlich verlängert. Das hat auch Auswirkungen auf die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen. Lesen Sie, was jetzt gilt.

Als Inhaber einer Apotheke erzielen Sie gewerbliche Einkünfte und werden Ihre Steuererklärungen in aller Regel von einem steuerlichen Berater erstellen lassen. Damit zählen Sie zum Personenkreis der "beratenen Steuerpflichtigen", die grundsätzlich 14 Monate Zeit haben, um ihre Steuererklärungen abzugeben – gerechnet wird dabei ab dem Ende des Besteuerungszeitraums.

Das bedeutet: Eigentlich hätten Sie Ihre Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 bis Ende Februar 2021 einreichen müssen. Weil der 28. Februar in diesem Jahr jedoch auf einen Sonntag gefallen ist, hatte sich das Fristende auf den 1. März verschoben.

Hinweis: Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 15. Februar 2021, die bislang allerdings nur für die Steuererklärungen des Jahres 2019 gilt, wurde die Abgabefrist für "beratene Steuerpflichtige" auf den 31. August 2021 verlängert (Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 7, S. 237). Damit sollen insbesondere die Steuerberater mehr Zeit erhalten, weil sie derzeit zusätzlich massenweise Anträge auf "Coronahilfen" bzw. sonstige Zuschüsse für ihre Mandanten stellen müssen.

Kein Antrag erforderlich

Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich einige Anwendungsfragen zu der Gesetzesänderung geklärt (Schreiben vom 15.04.2021, Aktenzeichen: IV A 3 – S 0261/20/10001 :010). Danach ist die Fristverlängerung "von Amts wegen" zu beachten. Will heißen: Sie bzw. Ihr Steuerberater müssen keinen gesonderten Antrag stellen, wenn Ihre Erklärungen (insbesondere die Einkommen-, die Umsatz- und die Gewerbesteuererklärung) bislang noch nicht eingereicht worden sind.

Achtung: Sollte das Finanzamt die Steuererklärungen ausnahmsweise mittels einer gesonderten Anordnung bereits vorab angefordert haben, gilt die neue Fristverlängerung leider nicht.

Hinweis: Sofern sich absehen lässt, dass Ihnen auch der 31. August 2021 für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 nicht ausreicht, könnte die Frist abermals verlängert werden. Dazu ist aber ein gut begründeter Antrag zu stellen: Der bloße Hinweis auf eine "Arbeitsüberlastung" des steuerlichen Beraters dürfte dann nicht mehr ausreichen.

Konkrete Auswirkungen bei Steuernachzahlungen

Normalerweise beginnt der Zinslauf für eine Steuernachzahlung (und im Übrigen auch für eine Erstattung) 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuererklärung abgegeben wird. Der Zinslauf für Steuernachzahlungen 2019 hätte damit eigentlich am 1. April 2021 begonnen. Mit der verlängerten Abgabefrist wurde dieser Zeitpunkt ebenfalls verschoben – auf den 1. Oktober 2021. Dabei gilt weiterhin, dass nur volle Monate verzinst werden.

Das bedeutet: Wenn Sie eine Steuernachzahlung erwarten, müssen Sie dafür erst dann Nachzahlungszinsen (immerhin 0,5% pro Monat!) entrichten, wenn die Steuer später als einen Monat nach Beginn des Zinslaufs festgesetzt wird. Zinsnachzahlungen drohen damit – vereinfacht ausgedrückt – erst für Einkommensteuerbescheide ab November 2021.

Hinweis: Sie müssen allerdings beachten, dass das Finanzamt nach der Abgabe Ihrer Steuererklärung im Regelfall noch einige Wochen für die Veranlagung braucht. Sofern feststeht, dass Sie mit einer nennenswerten Nachzahlung belastet werden, sollten Sie die verlängerte Abgabefrist also nach Möglichkeit besser nicht ausnutzen.

Beispiel

Die Einkommensteuererklärung 2019 von Apothekerin Grundmann ist bereits Ende Mai 2021 fertiggestellt. Weil die Vorauszahlungen zu niedrig festgesetzt waren, ergibt sich eine Nachzahlung von 25.000 €. Die Bearbeitungszeit beim Finanzamt beträgt rund drei Monate. Unterscheiden wir nun zwei Fälle:

  1. Die Steuererklärung wird (gerade noch fristgerecht) am 31. August 2021 beim Finanzamt eingereicht.
  2. Die Steuererklärung wird bereits Anfang Juni 2021 beim Finanzamt eingereicht.

Wenn die Steuerfestsetzung im ersten Fall im Dezember 2021 wirksam wird, muss Grundmann für die beiden Zinsmonate Oktober und November mit Nachzahlungszinsen von insgesamt 250 € rechnen (=25.000 €⋅0,5%⋅2).

Verschickt das Finanzamt im zweiten Fall den Steuerbescheid Mitte September 2021, hat der Zinslauf noch nicht begonnen. Grundmann spart sich damit die Nachzahlungszinsen.

Wenn Sie eine Erstattung erwarten

Ist bereits klar, dass z.B. aufgrund hoher Vorauszahlungen eine nennenswerte Steuererstattung für 2019 bevorsteht, kann es natürlich Sinn ergeben, die Abgabefrist möglichst auszureizen. Die dahintersteckende Überlegung liegt eigentlich auf der Hand: Wird die Steuererklärung erst Ende August eingereicht, braucht das Finanzamt womöglich wiederum einige Monate für die Bearbeitung: Den Steuerbescheid verschickt es in der Folge eventuell erst, wenn bereits ein oder mehrere volle Zinsmonate abgelaufen sind.

Hinweis: Sie haben natürlich keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt die Bearbeitung auf die lange Bank schiebt. Ist Ihr Veranlagungsbezirk schnell, verschickt er den Bescheid so rechtzeitig, dass er Ihnen keine Steuererstattungszinsen zahlen muss.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(11):16-16