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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Bieten Sie auch Bürgertests auf SARS-CoV-2 an? Dann wollen Sie dafür vermutlich ein wenig werben, z.B. auf Schildern oder Klappaufstellern. Das Problem: Prinzipiell verbietet §12Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) u.a. eine nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für Verfahren, die dazu dienen, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten bzw. Erreger zu erkennen. Und zu diesen Verfahren zählen eben auch die Corona-Testungen.

Jetzt aber hat der Bundestag einen neuen §4a in der "Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung" beschlossen. Demnach darf sich Ihre Werbung nun auch "außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Erregers SARS-CoV-2 beziehen." Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen (Stand: 26.05.2021).

Und gleich noch eine rechtliche Neuerung hinterher: Die bisherige Formulierung von §11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), dass Arzneimittel-Verordnungen "längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden" dürfen, hat einen gewissen Interpretationsspielraum zugelassen.

Damit soll nun Schluss sein: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nämlich beschlossen, "längstens einen Monat" durch "28 Tage" zu ersetzen und zu ergänzen: "Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt."

Gültig wird das Ganze, wenn das Bundesgesundheitsministerium zugestimmt hat und die Änderung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(11):2-2