Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuung

Trotz Arbeitgeberzuschuss möglich?


Helmut Lehr

Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal aber zu 4.000 € pro Jahr und Kind. Ob das auch für solche Fälle gilt, in denen der Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss leistet, ist umstritten.

Die Kosten für die Betreuung der Kleinsten werden steuerlich auf verschiedenen Wegen gefördert, so z.B. durch den Sonderausgabenabzug mit bis zu 4.000 € pro Jahr und Kind. Begünstigt sind neben den Gebühren für Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorte auch die Kosten für eine Tagesmutter oder den Babysitter (vgl. AWA 8/2012).

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Kosten für die Kinderbetreuung steuergünstig erstatten – nämlich in Form eines steuerfreien Kindergartenzuschusses (vgl. AWA 14/2016). Solche Gehaltsextras werden in den letzten Jahren zunehmend beliebter – nicht zuletzt, weil sie gute Mitarbeiter im Idealfall langfristig an die Apotheke binden (vgl. AWA 19/2020).

Wirtschaftliche Belastung entscheidend?

Wer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend macht und zugleich einen steuerfreien Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber erhalten hat, muss allerdings damit rechnen, dass das Finanzamt den Sonderausgabenabzug kürzt, sofern der Veranlagungsbeamte davon Kenntnis hat. Die Finanzverwaltung vertritt nämlich allgemein die Auffassung, dass Kosten nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet war. Das ist bezüglich der Kinderbetreuungskosten aber dann insoweit nicht gegeben, als Sie einen steuerfreien Arbeitgeber-Kindergartenzuschuss zahlen.

Im Einkommensteuergesetz gibt es allerdings keine explizite Regelung, die den Sonderausgabenabzug in solchen Fällen ausschließt. Daher halten einige Fachkommentierungen die Ansicht der Finanzverwaltung für unzutreffend. Außerdem werden unverheiratete Paare hier womöglich bevorzugt, weil sie die Kosten für die Kinderbetreuung auf den Partner verlagern könnten, der von seinem Arbeitgeber keinen Kindergartenzuschuss erhält. Zusammenveranlagte Eltern haben diese Möglichkeit nicht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und insoweit auf die fehlende wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen hingewiesen (Urteil vom 06.05.2020, Aktenzeichen: 1 K 3359/17). Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: III R 30/20). Deshalb können Sie bis auf Weiteres Einspruch gegen ablehnende Bescheide erheben und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Weitere Gestaltungsmöglichkeit

Da sich nicht vorhersehen lässt, wie der BFH entscheidet, könnte der Sonderausgabenabzug durch eine geschickte Gestaltung vorsorglich etwas optimiert werden. Sie müssen nämlich wissen, dass der lohn- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschuss auch etwaige Verpflegungskosten (insbesondere für das Mittagessen im Kindergarten) umfassen kann, die sich wiederum nicht als Sonderausgaben abziehen lassen. Das bedeutet umgekehrt: Teilen Sie den steuerfreien Kindergartenzuschuss in

  • einen Betrag für die Betreuung und
  • einen Betrag für die Verpflegung

des Kindes in der Einrichtung auf, dürfte das Finanzamt die Sonderausgaben eigentlich nur um den steuerfreien Betreuungsteil kürzen (vgl. AWA 14/2016).

Hinweis: Natürlich sollten Sie darauf achten, dass der Anteil für die Verpflegung "verhältnismäßig" bleibt und nicht offenkundig über das Ziel hinausschießt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(11):18-18