Gesunde Mitarbeiter

600 € bleiben steuerfrei


Helmut Lehr

Zielgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung werden auch in kleineren Unternehmen immer wichtiger. Das Finanzamt unterstützt solche Maßnahmen in besonderer Weise – für jeden Mitarbeiter bleiben bis zu 600 € steuer- und sozialabgabenfrei.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag für steuerfreie gesundheitsfördernde Maßnahmen des Arbeitgebers von 500 € auf 600 € pro Jahr und Mitarbeiter erhöht (vgl. AWA 24/2019). Diese Vergünstigung eignet sich daher sehr gut für eine nachhaltige Entlohnung und ein optimiertes Nettogehalt (vgl. AWA 19/2020).

Weil es im Steuerrecht aber selten einfach zugeht, hat das Bundesfinanzministerium zwischenzeitlich eine mehrseitige Umsetzungshilfe zur Steuerbefreiung des §3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz veröffentlicht (Schreiben vom 20.04.2021, Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2342/20/10003 :003). Einzelne Aspekte daraus stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es zunächst darauf an, dass der Arbeitgeber Leistungen zur „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ erbringt. Diese Leistungen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§20 und 20b Sozialgesetzbuch (SGB) V genügen.

Hinweis: Sofern Sie die entsprechenden Leistungen (lediglich) im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewähren, sind sie nicht steuer- und sozialabgabenfrei. Die Vergünstigung greift nämlich nur, wenn Sie Ihren Mitarbeitern die gesundheitsfördernden Maßnahmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lassen.

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen

Die meisten Krankenkassen lassen ihre Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach §20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“ prüfen und zertifizieren. Wenn Sie einen solchen Präventionskurs für Ihre Mitarbeiter bezuschussen und die Steuerbefreiung beanspruchen möchten, müssen Sie das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung der Mitarbeiter als Beleg zum Lohnkonto nehmen.

Hinweis: Ist der Mitarbeiter zunächst selbst in Vorleistung getreten, muss er noch einen förmlichen „Antrag auf Arbeitgeberförderung“ stellen, den Sie dann ebenfalls zum Lohnkonto nehmen sollten.

Eigene, nicht zertifizierte Kurse

Wenn Sie als Arbeitgeber selbst betriebliche Gesundheitskurse anbieten, können Sie die Steuervergünstigung unter bestimmten Voraussetzungen auch für nicht zertifizierte Kurse beanspruchen. Dazu müssen allerdings

  • sowohl der Kurs
  • als auch die Qualifikation des Kursleiters

den Anforderungen der genannten SGB-V-Paragrafen genügen. Das ist nach Ansicht der Finanzverwaltung u.a. der Fall, wenn der Kurs inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbandes oder einer anderen Organisation identisch ist (z.B. mit dem Kursinhalt „Rücken-Fit“).

Hinweis: Hierzu hat der Kursleiter entsprechende Bestätigungen zum Konzept und zu seiner Qualifikation abzugeben, die Sie wiederum als Beleg zum Lohnkonto nehmen müssen.

Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil

Der Finanzverwaltung zufolge können Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung u.a. auch dann steuer- und sozialabgabenfrei sein, wenn sie Bestandteil eines strukturierten innerbetrieblichen Gesundheitsförderprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Lebensstil“ erbracht werden. Dazu ist dann u.a. eine Bedarfsanalyse nötig, z.B. durch eine Mitarbeiterbefragung (vgl. ausführlich AWA 9/2020).

Angelehnt an den „GKV-Leitfaden Prävention“ des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen gilt die Steuerfreiheit vor allem für folgende Präventionsprinzipien:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
  • bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte,
  • gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag sowie
  • verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb.

Hinweis: Welche diesbezüglichen Maßnahmen im Einzelnen in Betracht kommen, hat das Bundesfinanzministerium ausführlicher in seiner Umsetzungshilfe beschrieben (vgl. Service).

Die richtige Umsetzung

Die gesundheitsförderlichen Leistungen können in der Apotheke („auf dem Betriebsgelände“) oder in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden. „Geeignet“ sind z.B. Fitnessstudios, Sportvereine oder Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte.

Auch hier gilt: Die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung, dass die Maßnahmen (Kurse) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt wurden, müssen Sie mit dem Lohnkonto aufbewahren. Unterstützt Sie eine betriebliche Krankenkasse bei der Umsetzung, genügt – statt der Erklärung – auch eine entsprechende Bescheinigung dieser Kasse.

Hinweis: Bei Vorträgen zum Handlungsfeld „gesundheitlicher Arbeits- und Lebensstil“ reicht es aus, wenn Sie eine Anwesenheitsliste führen, aus der sich zudem der wesentliche Vortragsinhalt ergibt.

Service

Die Umsetzungshilfe finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(12):16-16