Nachrichten

Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Vor rund einem Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht einer Apothekerin mit Versandhandelserlaubnis zugestanden, einen Rezeptbriefkasten im Eingangsbereich eines Supermarktes aufzustellen (vgl. AWA 9/2020).

Jüngst ging es nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock um einen „Folgefall“ (Beschluss vom 01.03.2021, Aktenzeichen: 2 W 3/21): Eine Apothekerin mit Versandhandels-, aber ohne Rezeptsammelstellenerlaubnis nach §24 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hatte einen Rezeptbriefkasten auf einer öffentlichen Straße aufgestellt. Geleert wurde der Kasten vom apothekeneigenen Personal, das die bestellten Medikamente auch auslieferte.

Dagegen klagte ein lokaler Wettbewerber. Er argumentierte, dass die Versandhandelserlaubnis nur greife, wenn ein Kooperationspartner eingeschaltet sei, die Sammelbox also z.B. in einem Drogerie- oder Supermarkt stehe.

Das OLG sah das anders: Weil §24 ApoBetrO „im Rahmen des Versandhandels grundsätzlich keine Anwendung“ finde, müssten die Verschreibungen auch nicht zwingend in bestimmten Räumlichkeiten oder von bestimmten Personen gesammelt werden.

Hinzu komme, dass die Kunden ihre Medikamente im Versandhandel auch über „Fernkommunikationsmittel“ bestellen könnten: „Danach käme es nicht einmal darauf an, ob überhaupt – irgendwo – ein Sammelkasten aufgestellt wird, weil die Bestellung jedenfalls im Ausgangspunkt – vorbehaltlich der aus der Verschreibungspflichtigkeit resultierenden Notwendigkeit zur Rezeptvorlage – auch telefonisch oder elektronisch erfolgen könnte.“

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(12):2-2