Corona-Sonderzahlung und Co.

Weitere Gesetzesänderungen verabschiedet


Helmut Lehr

Ende Mai ist der Steuergesetzgeber wieder aktiv geworden und hat „still und leise“ einige wichtige Normen geändert. Insbesondere wurde die Frist für steuerfreie Corona-Sonderzahlungen abermals verlängert.

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“ zugestimmt. Auch wenn es der sperrige Name nicht vermuten lässt, sind darin gleich mehrere Regelungen enthalten, die mit den sehr speziellen Normen zur Kapitalertragsteuer gar nichts zu tun haben.

Frist für Corona-Sonderzahlung verlängert

Nachdem die Frist für die steuergünstige Corona-Sonderzahlung erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden war (vgl. zuletzt AWA 10/2021), hat der Gesetzgeber nun abermals eine Verlängerung beschlossen – und zwar bis zum 31. März 2022.

Hinweis: Die betragsmäßige Begrenzung auf insgesamt 1.500 € pro Mitarbeiter gilt weiterhin. Sie bzw. Ihre Angestellten profitieren also nur von der neuerlichen Verlängerung, wenn Sie die Summe bislang noch nicht durch frühere Corona-Sonderzahlungen ausgeschöpft haben.

Freibeträge für Kinder

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern kann sich ein Elternteil den Kinderfreibetrag des anderen (seit 2021: 2.730 €) auf Antrag übertragen lassen. Voraussetzung: Der antragstellende, nicht aber der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr „im Wesentlichen“ nach. Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

„Im Wesentlichen“ bedeutet, dass mindestens 75% des Unterhalts geleistet werden. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung (vgl. §1606 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch).

Hinweis: Durch die Gesetzesänderung führt die Übertragung des Kinderfreibetrags ab 2021 automatisch auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt seit Jahresbeginn immerhin 1.464 € (vgl. AWA 24/2020).

Nachweis der Behinderung

Nachdem die Behinderten-Pauschbeträge jahrzehntelang nicht angepasst worden waren, konnte sich der Gesetzgeber im letzten Jahr zu einer Erhöhung durchringen (vgl. AWA 24/2020). Dabei wurde erstmals auch ein Pauschbetrag von 384 € für Menschen mit einem Behinderungsgrad von 20% eingeführt.

Nun hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Nachweis eines Behinderungsgrades von unter 50% gegebenenfalls auch durch den Rentenbescheid oder den Bescheid über „behinderungsbedingte“ andere laufende Bezüge geführt werden kann.

Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer

Wenn Sie für Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen einen Monat länger Zeit haben möchten, müssen Sie eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Falls Sie die dafür nötige Anmeldung versehentlich verspätet abschicken, droht ein Verspätungszuschlag. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass das Finanzamt diesen Zuschlag nicht zwingend festsetzen muss (vgl. AWA 16/2019).

Hinweis: Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, hängt somit allein vom zuständigen Finanzbeamten ab. Sie sollten daher gegebenenfalls eine einleuchtende Begründung für Ihr Versehen vorbringen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(12):18-18