Doppelte Haushaltsführung

Die aktuellen Leitlinien der Finanzverwaltung


Helmut Lehr

Das Bundesfinanzministerium hat neue Vorgaben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Reisekosten veröffentlicht. Sie gelten auch für betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführungen.

Eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige außerhalb seines Arbeitsortes (bei Arbeitnehmern: "erste Tätigkeitsstätte") einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Arbeitsort wohnt (Zweitwohnung). Ist die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus allerdings täglich noch in zumutbarer Weise zu erreichen, erkennt das Finanzamt die Kosten für einen doppelten Haushalt in der Regel nicht an. Bislang geht man davon aus, dass eine Fahrtzeit von bis zu einer Stunde (je Wegstrecke) noch zumutbar ist.

Die Frage, ob sich die Hauptwohnung am Arbeitsort befindet und damit regelmäßig kein steuerlich anzuerkennender doppelter Haushalt vorliegt, stellt sich insbesondere dann, wenn beide "Orte" innerhalb derselben politischen Gemeinde, Stadt oder in deren unmittelbarem Umkreis liegen.

Hinweis: Dem Bundesfinanzministerium zufolge gilt hierzu nun folgende Vereinfachungsregelung: Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsort mehr als 50 km, wird zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Arbeitsortes befindet (Schreiben vom 25.11.2020, Aktenzeichen: IV C 5 – S 2353/19/10011 :006).

(Auch) eine Frage der Entfernung

Damit der doppelte Haushalt steuerlich anerkannt wird, muss sich die Zweitwohnung am Arbeitsort bzw. in dessen Nähe befinden. Die Finanzverwaltung bemüht hier wiederum den 50-km-Radius. Das bedeutet: Ist die Zweitwohnung maximal 50 km vom Arbeitsort entfernt, liegt sie nach Ansicht der Finanzverwaltung am Arbeitsort. Maßgebend ist dabei die kürzeste Straßenverbindung!

Hinweis: Sofern Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist noch nichts verloren. Können Sie nämlich nachweisen, dass Sie die Arbeitsstätte von der Zweitwohnung aus noch in zumutbarer Weise erreichen können, spielt die 50-km-Begrenzung insoweit keine Rolle mehr. Auch hier gilt wiederum eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke als zumutbar!

Die wichtige 1.000-€-Grenze

Bereits seit 2014 sind die abzugsfähigen Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort auf 1.000 €/Monat begrenzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung greift diese Begrenzung auch bei Miet- und Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz (vgl. AWA 17/2016). Das Finanzgericht des Saarlandes hat im letzten Jahr allerdings entschieden, dass die Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz nicht von der 1.000-€-Deckelung erfasst werden, sondern zusätzlich abzugsfähig sind (vgl. AWA 4/2021).

Obwohl diese Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist, bleibt das Bundesfinanzministerium bei seiner Auffassung: Sie müssen deshalb nach wie vor um Ihr Recht kämpfen, wenn Sie die 1.000-€-Grenze überschreiten und einen Stellplatz zur Zweitwohnung angemietet haben.

Denken Sie aber daran, dass Aufwendungen für Hausrat und Einrichtung oder Arbeitsmittel nach wie vor nicht von der Begrenzung erfasst sind – diese können Sie weiterhin zusätzlich absetzen.

Hinweis: Hier gibt es nun allerdings eine weitere Vereinfachung der Finanzverwaltung, die 5.000-€- Grenze. Soll heißen: Investieren Sie maximal 5.000 € (brutto) in die Ausstattung und Einrichtung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel!), gelten die Ausgaben als notwendig und angemessen. Die Finanzämter sollen dann offenbar keine näheren Prüfungen mehr vornehmen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(13):18-18