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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Sind Sie privatversichert, und beziehen Sie Ihre Rx-Präparate aus der eigenen Apotheke? Dann dürfte Sie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken interessieren (Urteil vom 22.02.2021, Aktenzeichen: 1 U 218/19). Geklagt hatte ein selbstständiger Apotheker, der seine private Krankenversicherung dazu verdonnern wollte, ihm die aus der eigenen Apotheke bezogenen rezeptpflichtigen Arzneimittel zum Apothekenabgabepreis auf Basis der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu erstatten.

Das OLG sah das allerdings anders: In seinen Augen muss ein Versicherter "die Aufwendungen tatsächlich eingegangen sein, bevor ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt." Aufwendungen würden aber nach herkömmlichem Begriffsverständnis nur in einer "Rechtsbeziehung zu einer anderen Person" entstehen – die hier aber nicht vorliege, schließlich habe der Apotheker seine Leistung letzten Endes für sich selbst erbracht. Die private Krankenversicherung müsse somit nur den Einkaufspreis (also den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers plus Großhandelszuschlag nach §2 Abs. 2 AMPreisV) erstatten.

Das OLG gab überdies an, berücksichtigt zu haben, dass in den Verkaufspreis auch allgemeine Betriebskosten und Beratungsleistungen einflössen. Diese könnten den verkauften Arzneimitteln aber nur "mittelbar" zugeordnet werden – zumal die fixen Kosten für den Geschäftsbetrieb "in Grund und Höhe auch dann anfallen, wenn der Kläger das verordnete Fertigarzneimittel nicht in seiner Apotheke bezieht."

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(13):2-2